GESCHICHTE

Allgemeines Geschichtsforschung

ZEITGESCHICHTE

Zeitraum Frühzeit Römer und Alemannen Früh- und Hochmittelalter Tells Legende Spätmittelalter Altes Uri Helvetik Mediation 1813 - 1848/50 1850 - 1888 1888 - heute

Landesbehörden im Früh- und Hochmittelalter
732 -1290

Landammann

Hervorgegangen im 13. Jahrhundert aus der Reichsvogtei, waren die Ammänner die obersten Richter des Landes und die eigentlichen Führer des Volkes im Frieden und im Krieg und Repräsentanten des Staates. Noch im 18. Jahrhundert war der Landammann nicht nur Vorsteher der Landsgemeinde, sondern auch Vorsitzender der verschiedenen Räte sowie der Fünfzehner und des Malefizlandrates, der beiden obersten Gerichtsbehörden. Im Amt des Landammanns vereinigte sich somit eine umfassende Amtsgewalt. Der Landammann wurde von der Landsgemeinde gewählt.

Der Eid des Landammanns lautete: „Der Landammann soll zu Gott und den Heiligen schwören: Des Landes Ehre und Nutzen zu fördern, Schande, Schaden und Laster zu wenden, vor- zubringen, was vorzubringen ist, und ein unpartheyischer Richter zu seyn und zu richten nach dem Recht dem Armen wie dem Reichen, dem Reichen wie dem Armen, dem Fremden wie dem Einheimischen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen, ausser dem gewohnten Lohn, auch hierin nicht zu handeln auf Freundschaft noch Feindschaft, noch aus andern Beweggründen; sondern allein nach dem Recht. Alles getreu und ohne Gefährde.“

In der geltenden Kantonsverfassung (KV 1984 Art. 94 II) wird bestimmt, dass der Regierungsrat aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern besteht und von den Stimmberechtigten gewählt wird (Art. 21). Die Amtsdauer für den Landammann beträgt zwei Jahre (Art. 83).

Die Aufgaben des Landammanns sind in der Organisationsverordnung (RB 2.3321) festgehalten. Die Hauptaufgabe ist die Leitung der Tätigkeit des Regierungsrates. Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für:

- die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit;
- die Koordination unter den Direktionen;
- die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden;
- die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat.

Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

In dringenden Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.

Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben. Quellen / Literatur: LB UR 1823, Art. 1; Kantonsverfassung 1984 (RB UR 1101); Organisationsverordnung (RB UR 2.3321); Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 48 f.

AMTSTRÄGER (1250-1290)

1251 - 1284 / Landammann
Schüpfer Burkhard (*) / Altdorf
> Porträt
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1284 - 1290 / Landammann
von Spiringen Walter (*) / Spiringen
> Porträt
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1290 - 1294 / Landammann
von Silenen Arnold (*) / Silenen
> Porträt
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FRÜH- UND HOCHMITTELALTER

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 12.12.2023