Die Grundherrschaft in Uri
In Uri hatten die Meier die Verwaltung der
Güter des Fraumünsters inne. In Bürglen bestanden ursprünglich vier
Meiertürme (Bürgler Gemeindewappen). Auf dem Bild von (Franz Xaver)
Triner ist der heute noch bestehende Meierturm. Hinter der
Tellskapelle ist der zweite Turm noch sichtbar, dessen Mauern für
das spätere Hotel Tell verwendet wurden.
StAUR Slg Graphica 16.03-N-719.
Die Grundherrschaft bezeichnet die Herrschaft über Menschen, die auf dem Grund und Boden eines Herrn ansässig sind. Sie bildet das Kernelement feudaler Herrschaft und deren Gesellschaftsordnung (Feudalismus). In der Grundherrschaft verband sich das Herreneigentum von Boden und Gütern mit vielfältigen Herrschaftsrechten gegenüber den Personen, die diese Güter als Leihe im Nutzungseigentum bewirtschafteten.
Das feudale Lehenswesen durchdrang im Hoch- und Spätmittelalter das ganze Leben. Es prägte die Wirtschaft in der Form der Grundherrschaft, die Gesellschaft mit Freien und Hörigen, das öffentliche Recht mit den verliehenen Gerichtsämtern sowie mit Huldigungs- und Treueeiden. Träger der feudalen Kultur waren das Königs- und Kaisertum, die Klöster, der Adel und die Dienstleute.
Grundherrschaft übten in Uri im Frühmittelalter vor allem einige auswärtige Klöster aus. Die älteste Grundherrschaft Uris war diejenige des Fraumünsters Zürich. Sie entstand durch die Schenkung König Ludwigs des Deutschen an seine Tochter Hildegard im Jahre 853. Das Frauenstift erhielt alles Königsgut, zu dem auch die Kirchen und Kapellen sowie die Eigenleute gehörten. Es war von allen weltlichen Eingriffen (Immunität) befreit. Das Kloster betrieb in selbst verwalteten Höfen Viehwirtschaft und Getreidebau und richtete Schweighöfe (Schweigacher im Schächental) ein. So beteiligte sich die Fraumünsterabtei am Landesausbau. In seinen drei Pfarreien (Altdorf, Bürglen und Silenen) setzte das Fraumünster zur Verwaltung und zum Einziehen der Abgaben (Zinsen und Zehnten) Meier ein.
Viele Bauern übertrugen in Uri im Verlaufe des 13. Jahrhunderts ihre Güter an Klöster, vor allem an das Kloster Wettingen sowie an das Lazariterhaus Seedorf und an die Konvente Rathausen, Kappel und Frauental. Daneben bestand jedoch auch bäuerliches Eigentum. Allmählich verschwand das Gutshof- und Schweigensystem. Das Land wurde nun vom Kloster gegen einen Zins den Eigenleuten zur Bewirtschaftung übergeben oder an freie Bauern verpachtet.
In Ursern war der Abt von Disentis der Grundherr des gesamten Tales. Im Urnerland, das von der freien, bäuerlichen Bevölkerung geprägt war, waren nebst den Klöstern auch weltliche Feudalkräfte (Freiherren von Attinghausen, Ministerialadel der Meier) wirksam.
Das Fraumünster besass im Urnerland auch die Kirchen und das Zehntrecht. Jedermann musste den zehnten Teil des Ertrages abgeben, das Kloster hatte dafür die Landeskirchen zu unterhalten und die Leutpriester anzustellen und zu besolden.
Zwischen 1358 und 1428 wurden die Grundherrschaften in Uri aufgelöst und der Adel vom Volke verdrängt. Deren Besitz ging durch Verkauf allmählich an das Land Uri.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 48 f.
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DETAILS ZUR GRUNDHERRSCHAFT
Der Zehnte
Der Zehnte war nicht ein grundherrschaftlicher Zins, sondern eine Art Kirchensteuer. Weil die drei Landeskirchen Altdorf, Bürglen und Silenen dem Fraumünster gehörten, und es für deren Unterhalt und die Besoldung der Leutpriester aufkommen musste, durfte es den Zehnten von allen Gütern, auch von den neu entstehenden, verlangen.
Den Meiern oblag nebst dem Einzug der Natural- und Geldzinsen auch der Zehntbezug. Diese Verrichtung war bedeutsamer als der Zinseneinzug. Die Zehnterträge mussten der Äbtissin nicht direkt abgeliefert werden, sie hatte sie den Meiern gegen eine feste Summe verpachtet.
1370 betrugen die Meieramtsabgaben:
in Erstfeld: 30 Gulden, 6 Osterlämmer, 1 Ziger; in Bürglen 40 Gulden, 6 Osterlämmer, 1 Ziger;
in Silenen: 15 Gulden, 6 Osterlämmer.
Die Zehnten im Schächental (Meier von Bürglen), in Göschenen (Jakob von Göschenen) und in Erstfeld (Arnold von Weggis) waren im 14. Jahrhundert separat verpachtet. Den Attinghauser Zehnten hatte der Meier von Erstfeld für Jemmin zum Brunnen weiterverpachtet.
Nach dem nämlichen Rodel von 1370 hatten die Bauern im ersten bis dritten Jahr den Zehnten von Kälbern und Füllen, im vierten Jahr von Erbsen und Bohnen, die Einwohner von Bauen ausnahmsweise vom Äpfel und Birnenmost zu entrichten.
Der Zehnte konnte auch in Dienstleistungen bestehen. Für die Fährdienste nach Bauen und Brunnen mussten die Inhaber der Belmen- und Fischiishofstatt im Flüeler Hafenbereich als Fährleute zur Verfügung stehen. Sie erhielten hierfür vom Meier jedes Jahr ein Lamm und einen Viertel Gerste überreicht.
Einzelne Leute durften den Zehnten bereits in Münzen (Gotteshauszins) begleichen.
Mit der Zeit ging der Einzug des Zehnten direkt an den Pfarrherrn. Um 1590 fiel in Altdorf für den Pfarrherrn die uralte Auflage dahin, für den allgemeinen Gebrauch einen Stier oder Eber und einen Widder zu halten, wofür er den Ferkel- oder Lämmerzehnten erhielt. Dies wurde künftig abgegolten durch einen jährlichen Kreuzgang jener Pfarreien nach Altdorf, wo sie Opfer auf den Altar ihrer ehemaligen Mutterkirche legten.
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 52 ff. Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Bd. I.I., S. 56.
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Grundherrlicher Zins
Der grundherrliche Zins Im Mittelalter wurde das grundherrliche Land vom Kloster gegen einen Zins (Zinsrödel) den Eigenleuten zur Bewirtschaftung übergeben oder an freie Bauern verpachtet. Der Zins bestand ursprünglich in Naturalabgaben verschiedenster Art (Korn, Gemüse und Obst, Nüsse, Milchprodukte, Vieh). Mit der aufkommenden Geldwirtschaft wurden die Naturalabgaben allmählich durch Geldzinse abgelöst. Diese Abgabeart war einfacher zu handhaben und für die Bauern vorteilhafter.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 96.
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Meieramt, Meier
Für jede Landespfarrei wurde ein Meieramt geschaffen und mit Leuten von hohem Ansehen und Durchsetzungsvermögen besetzt.
Die Meier hatten die Natural- und Geldzinsen der Abteigüter einzuziehen und dem Kloster zu vermitteln. Weiters oblag ihnen der Zehntbezug. Diese Verrichtung war bedeutsamer als der Zinseneinzug. Die Zehnterträge mussten der Äbtissin nicht direkt abgeliefert werden, sie hatte sie den Meiern gegen eine feste Summe verpachtet.
Ursprünglich besass die Abtei Zehntscheunen, in welchen die Amtsleute die Erträge mit Pferdegespannen sammelten. Die Erträge abgelegener Heimwesen mussten die Bauern selber herbeischaffen.
Zur Abrechnung ritt der Bote der Äbtissin jedes Jahr zweimal nach Uri, besprach sich mit den Meiern, kontrollierte und quittierte die Abgaben und bewerkstelligte den Transport der Naturalien nach Zürich. Dazu gehörten insbesondere die zahlreichen Osterlämmer und Zinsschafe, die Käse, Ziger und Geisshäute.
Die Meier des Fraumünsters führten selber grosse Landwirtschaftsbetriebe. Ihr Eigengut war nicht allzu umfangreich und bestand teilweise aus Rodungsland. Wichtiger waren die Lehensgüter von Wettingen und vom Fraumünster. Sie strebten nach immer mehr Lehensgütern und scheuten sich nicht, eigene Liegenschaften dem Kloster zu versetzen und sie fortan als Erblehen zu bewirtschaften. Besitz war wichtiger als Eigentum und die Ausweitung der Nutzungsfläche oberstes Ziel.
Meieramt Bürglen
Konrad Niemirschin stammte von einer Eigenfamilie des Grafen Rudolf I von Rapperswil, gehörte später zu den Eigenleuten des Klosters Wettingen. Er war reich und mächtig und hatte vom Kloster Wettingen in Schattdorf einen Turm auf Lebzeiten zu Lehen. Seine Tochter Richenza war wohl mit dem Urner Landammann Burkard Schüpfer vermählt.
Um 1300 befand sich das Meieramt Bürglen im Besitz der reichen und angesehenen Familie Schüpfer. Seit spätestens 1330 besetzte die Familie von Erstfeld auch das Meieramt von Bürglen.
Als Sitz erhielt der Meier den stattlichen Turm im Dorf Bürglen zugewiesen, welcher noch heute «Meierturm» heisst.
Meieramt für die Pfarrei Altdorf in Erstfeld
Das Meieramt für die Pfarrei Altdorf wurde um 1275 fest in Erstfeld begründet. Es lag in den Händen der Familie von Erstfeld. Diese stammte aus dem Kreis der Rapperswiler, gehörte dann zu den Eigenleuten von Wettingen und erlangte 1317 den Stand von Gotteshausleuten. Seit spätestens 1330 besetzte die Familie auch das Meieramt von Bürglen. Wo die Meier (vorübergehend auch in Altdorf) ihren Sitz hatten, ist nicht bekannt.
Die von Erstfeld bewirtschafteten um 1330 rund 25 meist in Erstfeld gelegene Fraumünster Güter. Dazu kamen noch Wettinger Lehen und Güter ausserhalb des Landes, vorwiegend in Luzern.
Meieramt Silenen
Das Meieramt in Silenen hatte die Familie der Ritter von Silenen inne (anderer Name «A der Matte»). Die Familie liess sich in Silenen unmittelbar neben dem Gotthard-Saumweg, nieder, wo sie Eigengüter besass und einen festen Turm errichtete.
Die von Silenen hatten im Laufe des 14. Jahrhunderts rund 20 Fraumünster Lehen inne. Sie befanden sich zur Hälfte in Erstfeld, zur anderen Hälfte im Schächental, in Bürglen, Gurtnellen und im Maderanertal bis auf Golzern.
Zu den Meierfamilien zählte gegen Ende des 14. Jahrhunderts auch die Familie von Moos. Von Ursern stammend und zu den Dienstleuten des Abtes von Disentis gehörend, trat das Geschlecht nach 1300 in ein Dienstverhältnis zum Kloster Wettingen, löste sich aber von diesem und erreichte die Freiheit der Gotteshausleute.
Die Fraumünster Meier gehörten im 13./14. Jahrhundert deshalb zu den einflussreichsten Kräften des Landes. Sie vertraten die Interessen der Zürcher Äbtissin. Sie wohnten in hochragenden Türmen, welche Ansehen und gehobene Stellung markieren sollten sowie Schutz vor Dieben und Widersachern boten. Die Macht der Meier hing fast ausschliesslich von ihrem Amt ab. Sie gehörten zum Ministerialadel aufgrund ihres ihnen übertragenen Amtes, im Gegensatz zum alten Adel, der sich auf Geblüt und Eigentum abstützte.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 112 ff.
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Recht zur Pfarrwahl
(Angaben folgen)
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Urbar
(Angaben folgen)
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Weisse Handschuhe
Weisse Handschuhe hatten in der katholischen Kirche im Mittelalter besonders im Lehnswesen symbolische Bedeutung. Es war ein Akt der Huldigung, wenn das Volk oder dessen Vertreter der Grundherrin oder dem Grundherrn weisse Handschuhe überreichten. So hatten in Ursern die von der Talgemeinde frei gewählten Ammänner Amt und Gericht vom Abt zu erbitten und dafür zwei weisse Handschuhe zu überreichen. Als die Äbtissin der Fraumünsterabtei 1332 ihren Zehnten dem Pfarrherrn in Altdorf auf Lebzeiten verlieh, machte sie die Auflage, dass ihr alljährlich zwei weisse Handschuhe zum Zeichen der Huldigung an Martini übergeben werden.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 107; Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Uri, Bd. 1.1., S. 55.
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EREIGNISSE IM DETAIL
857
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Sonntag, 13. Mai 0857
Kapellen in Bürglen und Silenen werden an Leutpriester verschenkt
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Grundherrschaft
König Ludwig der Deutsche verleiht in Villa Porta (I) aus Liebe zu seiner verstorbenen Tochter Hildegard ihrem Priester Berold, der ihr zu ihren Lebzeiten treu gedient hat, die innerhalb seines Reiches gelegene, zu dem Kloster der Heiligen Felix und Regula gehörige Besitzungen auf Lebenszeit, nämlich die Kapelle St. Peter in Zürich und die Kapellen in Bürglen («Burgilla») und Silenen («Silana») mit Leibeigenen, Zehnten, bebautem und unbebautem Land. Der Priester möge für den König und dessen Gattin und ihre Nachkommenschaft hierfür beten. Nach seinem Tode sollen die Kapellen mit allem Zugehör an das Kloster zurückfallen.
Literatur:
Quellenwerk Zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Urkunden I/1, Aarau 1933, S. 12 f. Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 47 f.
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955
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Samstag, 22. November 0955
Abmachung wegen Zehnten
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Grundherrschaft
Nachdem der deutsche König Otto die Rechte der Abtei in Uri wiederhergestellt hat, fordert Burkhard, der Vogt des Fraumünsters Zürich, in Uri den Zehnten ein. Die Einwohner zeigen dem Vogt aber Grundstücke, deren Zehnten nach Recht und Gesetz ihnen zustand, weil sie diesen zurückgekauft und durch ein jährliches Licht in der Kirche abgelöst haben.
Sie verpflichten sich aber urkundlich, die zehntpflichtigen Erdfrüchte von den Orten, wo sie weder mit Wagen noch mit Saumpferden weggeführt werden können, selber zur grundherrschaftlichen Scheune zu bringen. Ferner müssen sie zugestehen, mit dem Heu dieser Orte Zehntschafe bis Mitte Mai zu füttern. Sie lassen diese Abmachungen vor zahlreichen Zeugen durch den Priester Uto verurkunden und senden Cumpold und Liuterich nach Zürich, um die Urkunde durch die Hand der Äbtissin Reginlinde dem Vogt Purchard zu überreichen.
Literatur:
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 34, S. 21; Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 52.
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1148
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Montag, 20. Dezember 1148
Bischof von Konstanz bestätigt die Rechte von Engelberg
Urnerboden
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Grundherrschaft
Bischof Hermann von Konstanz bestätigt die Verfügung seines Vorgängers betreffend der Kirche von Engelberg, dass sie eine Taufkirche und zehntberechtigt sein solle und bestimmt, um die Mönche zu schützen, zwischen der Nidwaldner Grenze bei Grafenort (Beinstrasse) bis zur Höhe Surenegg, dass weder der jetzige Kirchherr noch einer seiner Nachfolger ein Recht an die Zehnten und die Pfarrei haben, sondern der jetzige Abt Frowin und seine Nachfolger sie besitzen und über sie verfügen sollen.
Literatur:
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 134, S. 63 f.
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1210
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Samstag, 27. März 1210
Bestimmung wegen Ablieferung des Zehnten
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Grundherrschaft
Herzog Berchtold V. von Zähringen bekräftigt einen Rechtsspruch der klösterlichen Ministerialen, welcher unter anderem festlegt, dass die Zehnten in Uri jährlich auf den 1. April und 1. Juli zu entrichten sind.
Literatur:
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 230, S. 108 f.
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1244
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Sonntag, 19. Juni 1244
Bischof von Konstanz verzichtet zugunsten der Fraumünsteräbtissin auf Zehnten in Uri
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Grundherrschaft
Die Äbtissin des Fraumünsters, Judenta von Hagenbuch, übergibt dem Bischof von Konstanz, Heinrich von Tanne, das Patronatsrecht der Kirche von Cham, wofür ihr der Bischof dem ihm alle vier Jahre für die Visitation zustehende Zehnten in Altdorf und Bürglen erlässt.
Literatur:
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Uri, Bd. 1.1., S. 54.
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1280
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Sonntag, 10. November 1280
Schiedsgerichturteil betreffend Bezug des Zehntenquartes
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Grundherrschaft
Die Schiedsrichter Kustos Heinrich und Kuno von Brisach sprechen in dem Streite zwischen Äbtissin Elisabeth und dem Konvent in Zürich sowie dem Propst Rupert von Tannenfels zu St. Stefan in Konstanz als Kirchherr der Kirche in Bürglen über die Zehntenquart derselben endgültig das Recht zum Bezug dieser Quart ganz dem Fraumünster zu.
Literatur:
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 177.
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1284
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Freitag, 9. Juni 1284
Äbtissin und Leutpriester von Altdporf einigen sich wegen der Einkünfte
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Grundherrschaft
Im Hinblick auf einen angemessenen Unterhalt für den Seelsorger nimmt die Äbtissin des Fraumünsters, Elisabeth von Wetzikon, mit dem Altdorfer Pfarrherrn Rudolf Schwerz eine grundsätzliche und detaillierte Ausscheidung der Einkünfte wie der päpstlichen und bischöflichen Abgabepflichten vor. Dem Altdorfer Pfarrer stehen für den ganzen Sprengel (Ausnahme Seelisberg) die Seelgeräte und Opfer zu, sowie der Wein aus den Weinbergen der Kirche und der Weinzehnten, auch der Nusszehnten, der Zehnten der Hülsenfrüchte jedoch nur auf der rechten Uferseite von Reuss und See, weiter zum Teil der Ertrag aus den Äckern des Widum (gewidmetes Gut).
Literatur:
QW I/1 Nr. 1430, S. 656; Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Uri, Bd. 1.1., S. 54; Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 84.
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1332
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Montag, 28. Juli 1332
Fraumünster verleiht den Zehnten an Leutpriester
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Grundherrschaft
Die Äbtissin des Fraumünsters, Elisabeth von Matzingen, trifft mit dem Pfarrer von Altdorf, Arnold von Meilen, einen Vergleich betreffend des Mannlehenzehnten (Korn, Hanf und Obst) zu Altdorf. Sie leiht ihm diesen auf Lebzeiten um jährlich zwei weisse Handschuhe auf Martini.
Literatur:
QW I 2 1633; Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Uri, Bd. 1.1., S. 55; Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 161.
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1332
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Montag, 28. Juli 1332
Fraumünster verleiht den Zehnten an Leutpriester
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Grundherrschaft
Die Äbtissin des Fraumünsters, Elisabeth von Matzingen, trifft mit dem Pfarrer von Altdorf, Arnold von Meilen, einen Vergleich betreffend des Mannlehenzehnten (Korn, Hanf und Obst) zu Altdorf. Sie leiht ihm diesen auf Lebzeiten um jährlich zwei weisse Handschuhe auf Martini.
Literatur:
QW I 2 1633; Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Uri, Bd. 1.1., S. 55; Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 161.
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1418
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Mittwoch, 4. März 1418
Zehnten zur besseren Besorgung des Gottesdienstes in Seelisberg
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Grundherrschaft
Äbtissin Anastasia von Zürich verkauft um 34 rheinische Gulden den Dorfleuten auf Seelisberg den Zehnten des Fraumünsters zur besseren Besorgung des Gottesdienstes.
Literatur:
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 10.
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1428
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Mittwoch, 4. Juni 1428
Altdorfer erhalten das Recht zur Pfarrwahl
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Grundherrschaft
Äbtissin Anastasia von Hohenklingen schenkt den Zehnten und das Meieramt im Kirchspiel Altdorf (ohne Seelisberg) unter gewissen Auflagen zugunsten der Kirche Altdorf und ihrer Kapellen und deren Kirchherren oder Leutpriestern. Zugleich gewährt sie den Kirchgenossen die Gunst, ihre künftigen Pfarrer nach eigenem Gutdünken zu wählen. Die Äbtissin behält sich jedoch das Recht vor, diese dem Bischof von Konstanz zu präsentieren. Der grosse und der kleine Zehnten werden dem Pfarrherrn von den Kirchgenossen weiterhin belassen. Man wandelt in der Folge aber dessen Pflicht, für den kleinen Zehnten den gemeinen Kirchgenossen an der alten Fastnacht ein gemeines Küchlein (Fastnachtsküchlein) zu verabreichen, wegen Beschwerlichkeit in eine finanzielle Abgeltung um.
Literatur:
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 91.
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1591
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Samstag, 22. Juni 1591
Spiringen kann sich von Bürglen abkuren
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Grundherrschaft
Die Spiringer wollen unbedingt eine eigene Pfarrei und vollständige Unabhängigkeit von Bürglen. Gegen den Willen der Bürgler Kirchgenossen, die vor allem auf ihre Zehnten bedacht sind, erreichten sie endlich ihr lang ersehntes Ziel. Kardinal Ottavio Paravicini, der päpstliche Nuntius in der Schweiz, vollzzieht mit diplomatischer Klugheit die Abkurung von Bürglen, erhebt Spiringen zur Pfarrei und enthebt den Bürgler Pfarrer jeglicher Rechte und Pflichten im Gebiet des Schächentals. Die Spiringer müssen aber der Kirche Bürglen weiterhin den kleinen Zehnten bezahlen. Zudem hat der Spiringer Pfarrer bei der jeweils am Tag nach Christi Himmelfahrt abgehaltenen Kreuzfahrt nach St. Jakob an der Flüelerstrasse in Altdorf dem Bürgler Pfarrer eine Wachskerze zu überbringen und zu erklären, dies geschehe «aus Anerkennung des Vorranges und des Rechtes, welches die Kirche in Bürglen gegenüber dem Spiringer Gotteshaus wie gegen eine Filialkirche hat».
Literatur:
Stadler Hans, Herger Alois; Spiringen – Geschichte der Pfarrei, S. 59; Schaller-Donauer Alfred, Chronik der Naturereignisse im Urnerland 1000 – 1800, S. 44.
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1693
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Sonntag, 15. November 1693
Zehntenregelung mit dem Altdorfer Pfarrer
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Grundherrschaft
Die Dorfgemeinde trifft eine erneuerte, detaillierte Zehntenregelung mit dem Pfarrer.
Literatur:
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Bd. I.I., S. 58.
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KLÖSTERLICHE GRUNDHERRSCHAFTEN
FRÜHMITTELALTER
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