Begriffe des Frühmittelalters in Uri
Grundbesitz
Nach der Rechtsauffassung des deutschen Königtums gehörte das nicht kultivierte Land, die Wälder und Einöden, dem König. Dieser konnte darüber verfügen und das Land einem Herrn, einem Kloster oder auch freien Leuten zur Kolonisation und Nutzung übertragen.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 62.
Die rechtlichen Formen von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung waren damals bereits recht vielfältig. Eigentum war weniger bedeutend als tatsächlicher Besitz. Der Besitzer oder Bewirtschafter eines Ackers, einer Matte oder eines Alpgebietes war in einer sehr starken Stellung, und zwar nicht erst als Eigentümer, sondern bereits als Inhaber einer bäuerlichen Erbleihe. Bei Verzicht auf das Eigentum standen die Güter als ewige Erbleihe weiterhin zur Verfügung. Massgeben war, wer die Güter tatsächlich bewirtschaftete. Der Leihgeber hingegen, obwohl Eigentümer, musste sich mit einer immer schwächeren Stellung begnügen. Nicht selten bewirtschafteten die Bauern neben den Eigengütern auch Lehen. Es herrschte ein reger Handel mit Grund und Boden. Güter und Lehen wurden verkauft, getauscht oder verschenkt.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 60 f.
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EREIGNISSE IM DETAIL
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FRÜH- UND HOCHMITTELALTER
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