GESCHICHTE

Allgemeines Geschichtsforschung

ZEITGESCHICHTE

Zeitraum Frühzeit Römer und Alemannen Früh- und Hochmittelalter Tells Legende Spätmittelalter Altes Uri Helvetik Mediation 1813 - 1848/50 1850 - 1888 1888 - heute

Begriffe des Frühmittelalters in Uri

Alpstreitigkeiten

Die Urner dehnten ihre Gebietsansprüche gegenüber Glarus, Schwyz und dem Kloster Engelberg aus.

Urnerboden (Glarus)
Gegenüber Glarus stiessen sie über den Klausenpass auf den Urnerboden und von Fiseten bis hinunter zur Linth und zum Limmerenbach vor. Sie stützten ihren Standpunkt mit dem Hinweis, diese Gebiete seien von König Ludwig dem Deutschen dem Fraumünster geschenkt worden. Die Glarner wiesen die Forderungen zurück, da es sich um Weiden handle, welche dem Kloster Säckingen zuständen. 1063 soll die Grenze entlang einer Geländelinie von den Friteren zu Linth und Limmerenbach festgelegt worden sein.
1196 versöhnten sich die Urner und Glarner, legten die Landesmarchen fest und liessen die Urkunde durch Pfalzgraf Otto von Burgund, den Vogt des Klosters Säckingen, besiegeln. Der Grenzverlauf wurde in groben Zügen beschrieben.
Die Anerkennung der Ansprüche auf den Urnerboden und die Fisetenalp war nur möglich, weil die Urner diese Gebiete bereits lange nutzten. Die tatsächlichen Verhältnisse gaben den Ausschlag. Geographische Gesichtspunkte wie die Berücksichtigung der Wasserscheide waren bedeutungslos. Die festgelegte Grenzlinie beschäftigte die beiden Länder jedoch weiter. Vor allem seitdem im 15. Jahrhundert sich die glarnerische Landwirtschaft ausweitete, musste die March bei Umgängen und sogar durch Schiedsgerichte genauer festgelegt und mit Kreuzen kenntlich gemacht werden. Die übergreifenden Weide- und die Schneefluchtrechte in Fiseten wurden geregelt. Auch hatten die Urner sich bisweilen zu wehren, weil sich die Glarner Älpler und Holzer im abgelegenen und besonders ausserhalb der Alpzeit weitgehend verlassenen Urnerboden zu viele Freiheiten herausnahmen. In all diesen Auseinandersetzungen, welche stets zwischen den Ländern Uri und Glarus insgesamt ausgetragen wurden, behielt der Grenzbrief von 1196 seine Gültigkeit. Er wiedergibt die Einigung in knappen Worten und enthält keinerlei Hinweise auf die Vorgeschichte. Deshalb hatte die Sagenbildung (Sage vom Grenzlauf) einen guten Nährboden.

Surenen (Kloster Engelberg)
Dem um 1120 gestifteten Kloster Engelberg wurde von seinem Stifter Konrad von Sellenbüren nebst ausgedehnten Streugütern im Mittelland vor allem das Hochtal Engelberg geschenkt. Der Zehntbezirk des Klosters wurde 1148 von Bischof Hermann von Konstanz und um 1184 von Papst Lucius II. ausdrücklich als von Grafenort bis an die Surenenecke reichend umschrieben.
Der Talkessel der Blackenalp und die Laui waren ungenütztes Alpgebiet, als die Urner wohl in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts über die Surenenecke vorstiessen, ihr Vieh bis zum Stäubibach auftrieben und die Gegend in Besitz nahmen. Darnach stellte sich zwangsläufig das Bedürfnis ein, in den nächsten Wäldern Bau- und Brennholz gewinnen zu dürfen, bei Schneewetter das Vieh auf tiefer gelegene Stäfel treiben zu können, weil der Rückzug über den Pass oft nicht mehr möglich oder unangemessen war, und überhaupt die Alpzeit im Frühling und Herbst durch niedrigere Weiden zu verlängern. Dabei prallten die Urner auf die wirtschaftlichen Interessen des Klosters Engelberg. Der Besitz der Blackenalp durch die Urner wurde nie angefochten. Hingegen verteidigten Abt und Konvent ihre Rechte auf Niedersurenen, welche schon im beginnenden 13. Jahrhundert nicht unbestritten schienen.
Die Alpwirtschaft weitete sich in den folgenden Jahrzehnten ständig aus. Das Kloster vergrösserte seinen Viehbestand und kaufte auch die Fürenalp, um sie anfänglich den Herren von Wolfenschiessen zu verleihen. 1267 nahm es die Alp in eigene Hände und teilte die Treibung seinen Bauern zu, dem einen vier, dem anderen bis zu zehn Kühe. Eine urkundlich fixierte Grenze der Alp Füren ist nicht bekannt, nur eine 1357 von den Mönchen behauptete. Die Klosterleute stiessen dabei mit den vorwärts drängenden Urnern zusammen.
Das Kloster stand unter dem Schutz des Königs. Der Entscheid des Schiedsgerichts von 1275 wurde von den Urner Älplern nicht anerkannt. Erneute Vergleichsbemühungen blieben erfolglos. Die Streitigkeiten verschlimmerten sich. Im Sommer 1308 oder 1309 gipfelte die Fehde in einer eigentlichen Heimsuchung der Engelberger durch die Urner. Sie verbrannten alle Hütten und Ställe in Niedersurenen und der Herrenrütti. Das Vieh des Klosters wie der Zins- und Lehensleute wurde geraubt, an Ort und Stelle geschlachtet oder über den Pass weggetrieben. Die entfesselte Schar zog bewaffnet mit ihrem Banner bis zum Hof vor dem Frauenkloster. Die Nonnen konnten kniefällig nicht verhindern, dass grosser Schaden angerichtet wurde. 1309 erging erneut ein Schiedsspruch.
Trotz dieses für Uri günstigen Urteils von 1309 entstand immer noch kein Friede. Vieh wurde gepfändet und musste ausgelöst werden. Engelberg beklagte sich, in Uri kein rechtliches Gehör zu finden.
Ungeschlichtet verstummte der Alpstreit in Surenen für längere Zeit. Der Bewirtschaftungsdruck seitens des Klosters liess nach. Um 1470 traten erneut Spannungen auf. Die Urner wie das Kloster beanspruchten das Eigentum der Alp Ebnet. Die Urner wollten zudem nicht billigen, dass nebst dem Kloster auch seine Pächter ihr Vieh in Niedersurenen sömmerten, während der Abt meinte, dies stehe im Einklang mit dem Winterungsgrundsatz. Neu war der Anspruch der Urner auf die hohe und niedere Gerichtsbarkeit in Surenen und auf dem Ebnet. Eine Beruhigung bringt die 1471 – unter eidgenössischer Vermittlung – zustande gekommene Ordnung, die das gemeinsame Eigentum auf Niedersurenen aufteilt. Den Schlussstrich unter den Zwist zogen Uri und Engelberg 1513 durch einen Gebietsabtausch. 1564 wurde noch die March zwischen Füren und Ebnet festgestellt sowie 1609 mit Kreuzen genau bezeichnet und urkundlich fixiert. Nach Jahrhunderte langen Streitigkeiten waren die Nutzungszonen nun genau ausgeschieden und in einer Weise, die sich im Alltag des Älplerlebens bewährte, festgelegt. Mit der Nutzungsgrenze hatte sich etwas verzögert auch die staatliche Hoheitsgrenze zwischen Uri und Engelberg herausgebildet, welche Uri heute noch von Obwalden scheidet.

Schwyz
Die Alpstreitigkeiten entlang der urnerisch-schwyzerischen Grenze betrafen die Heimwesen und Alpen im Riemenstaldnertal sowie die grossen Weidegebiete zwischen Rossstock und Glatten (Seenalp, Wängi, Rindermatt, Galtenebnet, Alplen, Ruosalp). Das Gebiet mit gutem Graswuchs und zahlreichen Bächen ist sehr gut geeignet für die Sömmerung von Schmalvieh, Rindern, Kühen und Pferden. Die Alpen sind von Sisikon aus sowie vom Schächental über die Chinzig-Chulm und die Ruosalper- Chulm gut erreichbar. Sie lagen den Ganzjahressiedlungen näher als etwa der Urnerboden oder Surenen. Deshalb darf angenommen werden, dass die Urner diese Alpgebiete zur gleichen Zeit wie den Urnerboden im 11./12. Jahrhundert in ihre Nutzung einbezogen. Als die Schwyzer im hinteren Muotatal die Alpen ebenfalls umfassender zu nutzen anfingen, stiessen sie mit den Urnern zusammen.
Die Grenzfragen zwischen Uri und Schwyz waren im wesentlichen entschieden. Streitigkeiten traten nur noch sporadisch auf.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 64 ff.

EREIGNISSE IM DETAIL

1063  / Mittwoch, 6. Mai 1063   
Entscheid im Grenzstreit zwischen Uri und Glarus
Herzog Rudolf von Schwaben entscheidet im Auftrag von König Heinrich IV. einen vor diesen gebrachten Streit zwischen den Landleuten von Uri und Glarus. Erstere behaupten, das von König Ludwig der Abtei St. Felix und Regula zugeteilte Gebiet sei durch die Glarner gewalttätig besetzt worden, während diese die Urner beschuldigen, unrechtmässig die Grenzen des Gebietes von Säckingen überschritten zu haben. Der Herzog setzt unter Zuziehung der Grafen Burkhard, Kuno von Wülflingen und Arnold von Lenzburg und mit Rat weiser Leute aus beiden Ländern die Grenze zwischen den beiden Ländern fest.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 83, S. 40 f
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1184  / Freitag, 4. Mai 1184   
Der Papst nimmt das Kloster Engelberg in seinen Schutz
Papst Lucius III. nimmt das Kloster Engelberg in seinen Schutz, verpflichtet es zur Beobachtung der Benediktiner-Regel und bestätigt ihm alle rechtmässigen Besitzungen, so das Gebiet bis zum Surenegg (Soranecke).
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 176, S. 85.
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1196  / Freitag, 30. August 1196   
Bereinigung der Grenzstreitigkeiten zwischen Uri und Glarus
Die Urner und Glarner vergleichen sich über die streitigen Grenzen auf Ennetmärcht und legen diese mit der Beschreibung von Bächen und Felsen in groben Zügen fest. Die Urkunde wird durch Pfalzgraf Otto von Burgund, den Vogt des Klosters Säckingen, besiegelt.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 196, S. 94 f.
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1213  / Mittwoch, 2. Januar 1213   
König bestätigt Sitz des Klosters Engelberg
König Friedrich II. bestätigt dem Kloster Engelberg unter anderem, dass sich das Gut, auf dem die Kirche errichtet sei, nach oben sich ohne Unterbrechung bis zum Felsen Stäubi erstrecke.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 245, S. 115 f.
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1273  / Dienstag, 10. Oktober 1273   
Königin bestätigt Schutz über Kloster Engelberg
Königin Gertrud von Habsburg und Kyburg, Landgräfin im Elsass, befiehlt dem Ammann Burkhard Schüpfer und allen Leute von Uri, den königlichen Schirm des Klosters zu achten, besonders in den Alpen, so lieb ihnen ihre Gnade sei.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 1107, S. 500.
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1274  / Donnerstag, 25. Januar 1274   
König Rudolf erneuert die Privilegien des Klosters
König Rudolf von Habsburg erneuert und bestätigt dem Kloster Engelberg auf Bitten Abt Walthers (II.) und des Konvents von Engelberg das Privileg König Friedrich II. in vollem Wortlaut und verbietet bei schwerer Ungnade jede Beeinträchtigung oder Belästigung des Klosters durch irgendwelche geistliche oder weltliche Personen.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 1115, S. 503 f.
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1275  / Sonntag, 11. August 1275   
Entscheid zu den Streitigkeiten zwischen Uri und dem Kloster Engelberg
In Altdorf entscheidet Markwart von Wolhusen, Richter König Rudolfs im Aar- und Zürichgau, die Zwietracht zwischen Uri und dem Kloster Engelberg betreffend die Alpen auf den Surenen. Abt Walther (II.) kann das Eigentum und den Besitz der Alpen vom Stäubi herab bis an den Tätschbach durch Briefe, Zeugen und Kundschaften beweisen. Deshalb darf das Kloster dieses Gebiet frei und ruhig besitzen und bewohnen. Die Urner aber erhalten die Erlaubnis, bei Unwetter mit ihrem Vieh Zuflucht in den Alpen des Klosters zu nehmen. Die Zäune dürfen aber nicht beschädigt werden, und bei Wetterbesserung müssen die Urner unverzüglich zurückkehren. Bei erlittenem Unrecht hat der Abt von Engelberg vor dem Ammann von Uri zu klagen, die Urner vom Abt von Engelberg Recht zu nehmen. Zahlreiche angesehene Männer nehmen am Schiedsgericht teil. Die Urner werden angeführt von Freiherr Werner I. von Attinghausen und Landammann Burkard Schüpfer.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 1176, S. 530 ff.; Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 71.
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1309  / Dienstag, 25. Juni 1309   
Erneuter Schiedsspruch um Alprechte auf Surenen
Nach der Heimsuchung von Urner Bauern gegenüber dem Kloster Engelberg tritt ein siebenköpfiges Gericht zusammen. Landammann Konrad ab Iberg von Schwyz amtet als Obmann. Die Landleute von Uri entsenden Landammann Werner II. von Attinghausen, Arnold den Meier von Silenen und Rudolf Stauffacher. Die Voraussetzungen sind für Uri günstig, da die Schwyzer Schiedsrichter zur selben Zeit mit dem Kloster Einsiedeln in einen Marchenstreit verwickelt sind und die Anliegen der Urner Miteidgenossen zu würdigen wissen. Der Schiedsspruch besagt, dass die Alpen vom Stäubi abwärts bis zum Tätschbach das Gotteshaus und die Urner gemeinsam nutzen sollen. Eigentliche Stäfel mit Hütten und Ställen stehen nur dem Kloster zu. Es darf nur mit eigenem Heu gewintertes Vieh gesömmert werden. Dies entspricht dem Auftrieb von rund 70 Kühen, 100 Rindern, 200 bis 250 Schafen und 15 Pferden mit Füllen. Der Umfang der Weide- und Schneefluchtrechte werden bezogen auf die Örtlichkeit geregelt.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.2 Nr. 485; Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 71; Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 28.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 4.1.2018