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Begriffe des Urner Brauwesens

Ohmgeld

Das Ohmgeld war die Bezeichnung für eine Verbrauchs- und Umsatzsteuer auf Wein und andere alkoholische Getränke. Ohm leitete sich vom mittelhochdeutschen «ame» (altes Flüssigkeitsmass) ab. Ungeld war eine Verballhornung des Begriffs «Ohmgeld» und bedeutete im ursprünglichen Sinne eine «ungerechte» Geldabgabe. Im Kanton Uri wurde das Ohmgeld von der Landsgemeinde 1807 eingeführt.
1878 lehnte der Landrat eine Petition der hiesigen Bierbrauer für eine Ermässigung des Ohmgeldes auf das im Kanton fabrizierte Bier ab. Die Bierbrauer verweigerten die Bezahlung. Der Regierungsrat wies die Ohmgeldeinzüger jeder Gemeinde an, gemäss Ohmgeld-Verordnung vom 6. Oktober 1876 die festgesetzte Gebühr einzuziehen, bis etwas anderes verfügt sein werde. Infolge Beschwerde der hiesigen Bierbrauer gegen die Berechnung des fabrizierten Bieres in der Ohmgeldverordnung beschloss der Landrat die Abgabe rückwirkend auf die letzten beiden Jahre auf die Hälfte zu senken.
In Abänderung des Landratsbeschlusses vom 15.10.1879 betreffend das Ohmgeld von dem im Lande fabriziertem Bier wurde das Anerbieten der Bierbrauer zur Bezahlung einer jährlichen Taxe von 2 Franken von 1'000 Liter von dem im Lande fabrizierten und ausgeschenkten Bier während den Braujahren 1879/1882 angenommen. Die gleiche Taxe sollte auch auf dem im Lande fabrizierten Most Anwendung finden.

EREIGNISSE

Freitag, 12. April 1878
Petition für Senkung des Ohmgeldes für einheimisches Bier abgelehnt
Der Landrat lehnt eine Petition der hiesigen Bierbrauer für eine Ermässigung des Ohmgeldes auf das im Kanton fabrizierte Bier ab.
Abl UR Nr. 16, 18.04.1878, S. 149; Nr. 32, 08.08.1878, S. 298.
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Freitag, 24. Januar 1879
Ohmgeld muss eingezogen werden
Die Bierbrauer von Altdorf, Amsteg und Göschenen haben beim Landrat eine Petition eingereicht betreffend Herabsetzung des Ohmgeldes für im Lande fabriziertes Bier. Nun verweigern sie die Bezahlung. Der Regierungsrat weist die Ohmgeldeinzüger jeder Gemeinde an, gemäss § 3 der Ohmgeld-Verordnung vom 6. Oktober 1876 die festgesetzte Gebühr einzuziehen, bis etwas anderes verfügt sein werde.
Abl UR Nr. 6, 06.02.1879, S. 51.
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Samstag, 26. Juli 1879
Bierbrauer müssen Ohmgeld bezahlen
Der Regierungsrät fordert die Bierbrauer von Altdorf, welche sich weigerten das erhöhte Ohmgeld für das fabrizierte Bier zu entrichten, auf, nach Maßgabe der in Kraft stehenden Verordnung vom 6. Oktober 1876 das rückständige Ohmgeld zu zahlen. Das Ohmgeld ist eine indirekte Verbrauchsabgabe auf alkoholischen Getränken.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 150 f.
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Mittwoch, 30. Juli 1879
Weigerung der Altdorfer Wirte, das Ohmgeld zu zahlen
Nach Zuschrift des Gemeinderates von Altdorf betreffend die Weigerung der Bierbrauer von Altdorf das erhöhte Ohmgeld für das fabrizierte Bier zu leisten, legt der Regierungsrat die Angelegenheit dem Landrat zum Entscheid vor.
Abl UR Nr. 32, 07.08.1879, S. 317.
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Donnerstag, 21. August 1879
Göschener Bierbrauer zahlen Ohmgeld ebenfalls nicht
Der Ohmgeldeinnehmer von Göschenen zeigt dem Regierungsrat an, dass die Brauereibesitzer sich weigern, das Ohmgeld von ihren fabrizierten Getränken zu bezahlen. Der Regierungsrat beschliesst, dass in Gewärtigung des in Aussicht gestellten Rekurses, sämtliche Bierbrauer zu verhalten sind, das rückständige Ohmgeld zu bezahlen.
Abl UR Nr. 34, 21.08.1879, S. 346.
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Mittwoch, 15. Oktober 1879
Landrat reduziert die Ohmgeldabgabe
Infolge Beschwerde der hiesigen Bierbrauer gegen die Berechnung des fabrizierten Bieres in der Ohmgeldverordnung beschliesst der Landrat die Abgabe rückwirkend für die letzten beiden Jahre auf die Hälfte zu senken.
Abl UR Nr. 44, 30.10.1879, S. 470.
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Mittwoch, 10. März 1880
Landrat beschliesst neue Taxe für fabriziertes Bier
In Abänderung des Landratsbeschlusses vom 15.10.1879 betreffend das Ohmgeld von dem im Lande fabriziertem Bier wird das Anerbieten der Bierbrauer zur Bezahlung einer jährlichen Taxe von 2 Franken von 1'000 Liter von dem im Lande fabrizierten und ausgeschenkten Bier während den Braujahren 1879/1882 angenommen. Die gleiche Taxe soll auch auf dem im Lande fabrizierten Most Anwendung finden.
Abl UR Nr.12, 18.03.1880, S. 119.
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WEITERE BEGRIFFE

Der Wirtschaftsname «Gambrinus» > Ansicht
Bierflaschen mit Flaschenpfand > Ansicht
Hopfen und Malz – Gott erhalt’s > Ansicht
Bierpreis > Ansicht
Ohmgeld > Ansicht
Bierkeller > Ansicht
Bierpressionen, Beanstandungen > Ansicht
Importbier, Bierkartell > Ansicht

 
EHEMALIGE BRAUEREIEN

Urner Biergeschichte

Bierbrauerei Höfli
Bierbrauerei Aschwanden
Bierbrauerei Schützengarten
Bierbrauerei Reiser

Bierbrauerei in Amsteg
Bierbrauerei in Göschenen

URNER BIER

Brauerei Stiär Biär, Altdorf

Kleinbrauerei Anderthaler, Isenthal
Kleinbrauerei Bieruri, Erstfeld
Kleinbrauerei Boge, Altdorf
Eggbärgler Brauerei, Altdorf
Brutus Brew, Altdorf

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 27.05.2024