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Heirat und Scheidung

GANZ IN WEISS MIT EINEM BLUMENSTRAUSS ...

Die Kirche konnte im 10./11. Jahrhundert eine einzige Form als Ehe als rechtmässige Verbindung durchsetzen und erklärte diese für unauflöslich, erhob sie zum Sakrament und übernahm auch die Kontrolle ausserhalb des kirchlichen Bereichs. Gleichzeitig auferlegte sie den Priestern die Ehelosigkeit.
Das Konzils von Trient 1563 bekräftigte diese Regeln, insbesondere den sakramentalen Charakter der Ehe, das Verbot der Priesterehe, die Jungfräulichkeit und das Zölibat. Auf Druck der weltlichen Behörden setzte das Konzil zudem fest, dass die Ehe zu ihrer Gültigkeit öffentlich von einem Geistlichen geschlossen werden musste. Die Umsetzung der Konzilsbeschlüsse erfolgte jedoch nur langsam und dauerte bis ins 17. Jahrhunderts.
Gemäss kanonischem Recht erreichte die Frau die Ehemündigkeit (Ehefähigkeit) mit 14, der Mann mit 16 Jahren. Nebst den massgebenden kanonischen bestanden auch zivilrechtliche Bestimmungen. Uri kannte kein eigentliches Eherecht und nur einzelne Ausschlussgründe. So war es Personen aus Gründen des Armenrechts nicht erlaubt zu heiraten. Leute ohne Landrecht (Beisassen) brauchten zur Heirat eine obrigkeitliche Bewilligung.
In Uri herrschte trotz starker Migrationsbewegungen bis Mitte des 19. Jahrhunderts eine ausgeprägte Zurückhaltung gegenüber der Ehe mit einem nicht Landesangehörigen vor. Es bestand eine starke Neigung, den Ehepartner aus der gleichen Pfarrei zu wählen. Frauen, die einen Mann ohne Landrecht heirateten, verloren das Urner Landrecht.
Mit der Bundesverfassung von 1874 wurde die Ehe dem Schutz des Bundes unterstellt und dieser zur Regelung des Zivilstandswesens ermächtigt. Im gleichen Jahr wurde das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe erlassen. Es führte die obligatorische Zivilehe ein, vereinheitlichte das Eherecht und schuf die meisten Ehehindernisse ab.
Die kirchliche Ehe bildete nach 1874 nur noch eine Ergänzung zur Ziviltrauung. Sie wurde in Uri vorerst immer noch vollzogen; nur sehr wenige Paare verzichteten auf den Ehesegen.
Die Verkündung der Hochzeit erfolgte auf der Kanzel (grundsätzlich dreimal) und später öffentlich im Amtsblatt (aufgehoben im Jahr 2000).
Die katholische Kirche verbot die Eheschliessung zu gewissen Zeiten (Fastenzeit, Advent). Der Volksglauben bevorzugte gewisse Monate (Mai). Der Samstag wurde erst im 20. Jahrhundert zum bevorzugten Tag der kirchlichen Trauung.
Ab Ende der 1960er Jahre verlor die Ehe als Voraussetzung für die Führung eines gemeinsamen Haushalts an Bedeutung. Das Zusammenleben ohne Trauschein (Konkubinat) setzte sich immer mehr durch. Die entsprechende strafrechtliche Bestimmung wurde in Uri 1988 auch formell aufgehoben. Eine Krise der Ehe zeigt sich auch in der höheren Scheidungsrate ab den 1970er-Jahren. Homosexuelle können keine Ehe eingehen, jedoch ihre Partnerschaft registrieren lassen.
Quellen: LB UR (1823 ff.), Bd 1; Literatur: www.hls.ch




Statistik: Ritzmann-Blickenstorfer Heiner (Hg), Historische Statistik der Schweiz (1871-1990); Bundesamt für Statistik, Statistisches Lexikon der Schweiz (1991-2014).

DIE HEIRAT ALS GEGENSTAND DER LANDSGEMEINDE (1849-1928)

Sonntag, 5. Mai 1872
Abänderung des Paternitätsgesetzes.
Landesgemeinde vom 5. Mai 1872
> Detailangaben
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SCHEIDUNG

Die Scheidung ist die rechtsgültige Auflösung der Ehe.
In der Helvetik wurde erfolglos versucht, eine obligatorische Zivilehe mit bürgerlichem Scheidungsrecht einzuführen. Erst in der Bundesverfassung von 1874 wurde die Ehe dem Schutz des Bundes unterstellt und dieser zur Regelung des Zivilstandswesens ermächtigt. Im gleichen Jahr wurde das Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe erlassen. Es brachte die allgemeine, konfessionsneutrale Anerkennung der Scheidung, wobei die Regelung der Scheidungsfolgen bei den Kantonen verblieb.
Neben dem gemeinsamen Scheidungsbegehren und der tiefen Zerrüttung galten die speziellen Scheidungsgründe Ehebruch, Nachstellung nach dem Leben, schwere Misshandlungen, tiefe Ehrenkränkung, Verurteilung zu entehrender Strafe, böswilliges Verlassen und Geisteskrankheit. 1898 wurde dem Bund die Zivilrechtskompetenz und damit im Rahmen des ZGB von 1907 das ganze materielle Scheidungsrecht übertragen. Damit war die landesweite Vereinheitlichung von Scheidungsgründen und -folgen erreicht. Unter die Generalklausel fiel nur noch tiefe Zerrüttung, den besonderen Scheidungsgründen wurde der unehrenhafte Lebenswandel beigefügt.
Steigende Scheidungszahlen brachten im letzten Drittel des 20. Jh. eine veränderte Einstellung zu Ehe und Ehescheidung zum Ausdruck. Dem revidierten Eherecht 1988 folgte das neue Scheidungsrecht im Jahr 2000. Vorgesehen wurden noch drei Scheidungsgründe: das gemeinsame Scheidungsbegehren, die vierjährige Trennung und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe. Der nacheheliche Unterhalt wurde weitgehend verschuldensunabhängig ausgestaltet. Neu eingeführt wurde der Versorgungsausgleich und die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts. 2004 wurden die Scheidungsgründe bereits wieder revidiert und die vierjährige durch eine zweijährige Trennung ersetzt.
Literatur: www.hls.ch




Statistik: Ritzmann-Blickenstorfer Heiner (Hg), Historische Statistik der Schweiz (1871-1990); Bundesamt für Statistik, Statistisches Lexikon der Schweiz (1991-2014).

DETAILS ZU HEIRAT UND SCHEIDUNG

Hochzeit, Hochzeitsandenken
Die Hochzeit war nicht bloss eine Vereinigung zweier Menschen zu einem gemeinsamen Leben und Schicksal. Mit der Hochzeit verheirateten sich auch zwei Verwandtschaften. Mit der Verlobung begann sich ein roter Faden zu spinnen, der sich durch die zwei Verwandtschaften hinzog und sein Ende bei den Toten hatte. Die zwei Verlobten besuchten die Gräber der andern Verwandtschaft. Die Ahnen mussten wissen, dass durch das junge Verlöbnis eine neue Sippe mit der ihrigen verbunden wurde.

Wenn ein verlobtes Paar heiraten wollte, gingen sie ins Blatt, wie das Volk allgemein sagte. Man machte Anzeige beim Pfarrer, der dann an den drei folgenden Sonntagen die bevorstehende Heirat von der Kanzel verkündete, damit das Volk eventuelle Ehehindernisse dem Pfarramt melden konnte. Der zivilrechtliche Werdegang existiert erst seit den 1870er Jahren. An den Sonntagen, da zwei Verlobte im Hauptgottesdienst von der Kanzel verkündet wurden, gingen die Verkündigten in die Frühmesse. War eine Hochzeit von der Kanzel verkündet, so wagte sich die verkündete Person abends nach der Betglocke ohne Not nicht mehr ins Freie hinaus, denn bösen Gewalten war sie jetzt mehr als sonst ausgesetzt.

Geheiratet wurde fast immer in einer auswärtigen Kirche, meist an einem Wallfahrtsort. Das eigentliche Hochzeitsfest fand – falls man sich ein solches leisten konnte – im heimatlichen Dorf in einem Gasthaus statt. Es schloss selbstverständlich mit einem Tanzabend ab, bei hablichen Bauernsöhnen oft mit einem Dorffest.

Eine Volksmeinung sagte, dass die Eheleute viel weinen mussten, wenn es am Hochzeitstag regnete. Ein schlechtes Vorzeichen war auch, wenn die Braut am Hochzeitstag das Brautkleid zerriss. Dass es ein Hochzeitspaar als schlechtes Zeichen betrachtete, wenn ihm eine schwarze Katze über den Weg lief, war verbreitet. Man achtete darauf, an welchen Wochentagen die Hochzeit stattfand. In der Fasten- und in der Adventszeit waren keine Hochzeiten.

Hochzeitsandenken in schönen Glaskästen mit der Foto des Brautpaars, dem Brautschleier und dem Myrtenkranz waren aussagekräftige Zeugen des Ehebundes.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 297 f. Literatur: Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 234 ff.

     
Jungfrau
Eine ehelose Frau wurde bis zum Lebensende Jungfrau, in der Kirchensprache «Virgo», genannt. Die moderne Bezeichnung Fräulein wurde erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts allgemein gebräuchlich.
Als Inbegriff der Jungfrau galten bis in die 1930er Jahre hinein die Mitglieder der marianischen Jungfrauenkongregation, die ihre gottesdienstlichen Versammlungen hatten und an Prozessionen mit eigener Fahne teilnahmen. Die Fahnenträgerin und ihre zwei Begleiterinnen trugen weisse Kleider. Äusseres Zeichen aller Jungfrauen bei einer solchen Gelegenheit war ein hellblaues Band um den Hals, an dem eine Medaille hing, und ein Kränzchen oder eine weisse Blume im Haar. In einer solchen Kongregation waren sowohl junge wie alte Jungfrauen.

Inbegriff der Jungfrau war die Jungfräulichkeit, d. h. die sexuelle Unberührtheit. Wenn ein gefallenes Mädchen in weissem Kleid und Jungfrauenkränzchen erschien, gab es sich bald einem lästerlichen Gerede preis. Es kam auch vor, dass solche Mädchen aus der Kongregation ausgestossen wurden. Die so verstandene Jungfräulichkeit mit ihren Folgen reichte allerdings nur soweit wie das Pfarreileben.

Wenn eine junge Jungfrau (etwa unter 25 Jahren) starb, bekam sie in der Regel einen weissen Sarg. Sie wurde auch im weissen Kleid und mit einem Jungfrauenkränzchen um den Kopf (falls sie bei Prozessionen so angetan gewesen war) in den Sarg gelegt und beerdigt.

Weil es sich nach der Volksmeinung nicht schickte, dass ein Mädchen einem Burschen gegenüber Zuneigung bekundete, war es für eine Jungfrau ein Glücksfall, wenn ein solider und ehrenwerter Bewerber daherkam. Glücklich «unter die Haube» zu kommen, war eine schicksalsschwere Angelegenheit, deren Tragweite heute kaum mehr zu ermessen ist. Es war darum nicht verwunderlich, dass Mädchen nach übernatürlicher Hilfe riefen. Das Volk hatte ja schon immer von heiligen Fürbittern gewusst, denen man sich in Männeranliegen zuwenden konnte. Mürrische Jungfrauen, die den Burschen gerne die kalte Schulter zeigten, kamen ins «Giritzenmoos».

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 312; Literatur: Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 249 f.

     
Mitgift / Frauengut
Bei der Mitgift handelt es sich meist um Gut, das von der Frau eingebracht wurde und dazu diente, die anfallenden Haushaltskosten zu begleichen. Diese im Ehevertrag erwähnten Beiträge waren Ersparnisse der Frau oder wurden von Drittpersonen beigesteuert, namentlich von deren Vater. Das Landbuch schrieb vor, dass das „Weibergut“ bevogtet sei. Verwalter des Frauenguts konnte der Ehemann sein, wenn er Landmann und dazu tauglich war. Das Frauengut sollte weder „schweinen“ (schwinden) noch wachsen. Das Frauengutging den laufenden Schulden vor, ausser wenn sie ihrem Mann geholfen hat, das Frauengut „ungebührlich durchzujagen“.
Quellen: LB UR (1823 ff.), Bd 1, S. 97 f.

     
Morgengabe
Bei der Morgengabe handelt es sich um das Geschenk, das der Ehemann seiner Frau am Morgen nach der Hochzeit machte. Gemäss Urner Landbuch sollte die Morgengab „in Mass und Bescheidenheit“ gemäss den Vermögensverhältnissen sein. Die Ehefrau durfte für den Fall, dass sie vor ihrem Ehemann stirbt, ihm diese wieder zurück vermachen. Wenn über eine Morgengabe Streit entstand, hatte das Gericht „nach Beschaffenheit der Umstände“ zu erkennen, ob diese billig oder aber zu hoch und unzulässig sei. Quelle: LB UR (1823 ff.), Bd 1, S. 166.
     
Verlobung
Bis vor ein, zwei Generationen kam der Verlobung der entscheidende rechtliche Charakter zu. Sie war das eigentliche Eheversprechen mit der Übergabe eines Ehepfandes (z. B. der Verlobungsringe). Der heute gebräuchliche Kauf von Eheringen ist eine Schwundform dieses Brauches. Bei der Verlobung übergab der Bräutigam der Braut oft einen kalligraphisch schön gestalteten Segensspruch.

Wenn Verlobte sich offiziell zur Hochzeit anmelden, sagte man dem iz Blättli gaa. War jemand von der Kanzel zur Hochzeit verkündet, sollte er nach dem Betglockenläuten am Abend nicht mehr ins Freie treten. Verlobte sollten sich nicht Messer und Nadeln schenken, denn sie brachten der Liebe Schaden. Verlobte sollten nicht gleichzeitig Götti und Gotte sein.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 594. Literatur: Lehner Esther, Lebenslauf, S. 43; Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 422 f.

     
Ehegericht
Das Ehegericht war seit 1810 beauftragt die Vermählung liederlicher Paare zu verhindern. 1856 wurde das Ehegesetz verschärft. Neu war auch Armut ein Ehehindernis . Bettlern und von Verwandten oder Armenpflegen Unterstützten wurde die Heirat verweigert. Die Obrigkeit hoffte, dadurch die Zahl der Armen etwas tiefer halten zu können.
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd 2 b, S. 91.

     
Ehering
Der gleichförmige Ehering (die Ringe generell) symbolisierte die Ewigkeit und vermittelte Dauerhaftigkeit und Schutz vor Intrigen und Schadensgeistern (Zauberkreis).

Es galt als Zeichen der ehelichen Untreue, wenn jemand den Ehering nicht trug. Verlor jemand den Ehering, galt dies als schlimmes Zeichen. Es deutete auf eine brüchige Ehe.

Einem Verstorbenen nahm man den Ehering vom Finger. Er wurde dann vom überlebenden Ehegatten zusammen mit seinem eigenen Ring getragen. Wer also zwei Eheringe trug, war Witwe oder Witwer. War der andere Ehegatte vorverstorben, bekamen in der Regel die zwei ältesten Töchter die Ringe.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 136 f. Literatur: Watteck Arno, Amulette und Talismane, S. 40; Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 124.

     
Zölibat
Der Zölibat bezeichnet im Christentum das Versprechen, für das weitere Leben die Verpflichtung zur Ehelosigkeit zu übernehmen. Neben der römisch-katholischen Kirche kennen auch andere Kirchen der Ehelosigkeit.
Bis zum Zweiten Laterankonzil (1139) gab es sowohl verheiratete als auch unverheiratete Priester, die vom Zeitpunkt ihrer Weihe an zur sexuellen Enthaltsamkeit aufgerufen waren. Die Priesterweihe wurde im Rechtsverständnis der römisch-katholischen Kirche zu einem trennenden Ehehindernis.
Literatur: www.wikipedia.de

     
Aussteuer
Die Aussteuer, die ursprünglich von den jungen Frauen für den gemeinsamen Haushalt vorbereitet (Aussteuertruhe) und später in Fachgeschäften gekauft wurde, ist seit den 1970er-Jahren fast vollständig verschwunden.
     
Trauung
Die Eheschliessung wurde lange Zeit mit einer Segnung begangen. Im 1139 wurde sie erstmals als kirchliches Sakrament definiert. Zuvor war es ein vorwiegend weltlicher bzw. rechtlicher Akt. Gespendet wurde die Ehe nach kirchlichem Verständnis von den Brautleuten selbst. Der Priester stand lediglich für den segnenden Beistand. Unabhängig von der kirchlichen Segnung hatte die Hochzeit für die Brautleute eine emotionale Bedeutung, die das eigene Tun, den Schritt zur Verbindung mit dem Anderen feierlich und öffentlich unterstrich. Durch die Vermählung wurden die Besitzverhältnisse und die Sicherung der Nachkommenschaft geregelt.

Bis vor zwei, drei Generationen kam der Verlobung der entscheidende rechtliche Charakter zu. Sie war das eigentliche Eheversprechen mit der Übergabe eines Ehepfandes (z. B. der Verlobungsringe). Der heute gebräuchliche Kauf von Eheringen ist eine Schwundform dieses Brauchs. Bei der Verlobung übergab der Bräutigam der Braut oft einen kalligraphisch schön gestalteten Segensspruch.

Der Brautkranz stand symbolisch für die jungfräuliche Einheit. Hier klangen noch theologische Ansichten des Mittelalters nach, wo man die Reinheit Mariens in ihrem Kranz oder ihrer Krone ausgedrückt sah. Brautkränze wurden nach der Hochzeit auch oft an einem Marienwallfahrtsort niedergelegt. Das weisse Brautkleid war eine eher neue Erfindung. Es kam erst in den 1920er und 1930er Jahren auf. Vorher war das dunkle Sonntagskleid die Regel, kombiniert mit weissen Accessoires, wie Schleier und Kranz.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 582 f. Literatur: Lehner Esther, Lebenslauf, S. 43 f.

     
Gefahr für die Verkündeten
Erwachsene Menschen wussten, dass das abendliche Betglockenzeichen den Geistern freie Macht verlieh. Zwischen den beiden Betzeitläuten am Abend und am Morgen hatten die Geister freie Bahn. Braut und Bräutigam waren in der Zeit, da sie in der Kirche verkündet wurden, besonderen Gefahren ausgesetzt. Die von der Kanzel Verkündeten wussten, dass das Betglockenzeichen den bösen Gestalten im Freien Macht über sie verlieh. Sie begaben sich nach dem abendlichen Betenläuten ohne Not nicht mehr allein über die Dachtraufe hinaus ins Freie.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 104; Literatur: Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 95.

     
Jungfrauenkongregation
In den meisten Pfarreien wurden die Mädchen nach der Christenlehr-Entlassung mit 16 Jahren oder schon im letzten Sekundarschuljahr in die Ziele der Kongregation – religiöse Lebensführung, tägliches Kongregationsgebet und Bewahrung der Jungfräulichkeit bis zur Ehe – eingeführt und automatisch in die Jungfrauenkongregation aufgenommen. Sich dagegen zu wehren bedeutete, sich auf einen lockeren Lebenswandel zu begeben. Jene, die heirateten, wurden an einem Brautabend entlassen. Sie traten dann in den Katholischen Frauen- und Mütterverein über, der sich ursprünglich auch marianischem Gedankengut verpflichtet wusste. Unverheiratete – es waren damals nicht wenige – blieben als Jungfrauen lebenslang Mitglieder der Kongregation.

Die Jungfrauenkongregation, die von einem Geistlichen geleitet wurde, war um religiöse Bildung und Vorbereitung auf die Ehe besorgt und überwachte die Erfüllung der religiösen Pflichten, insbesondere des monatlichen Empfangs der Beichte und der Kommunion in einer eigenen Kongregationsmesse, die mit einer Sonntagsfrühmesse verbunden war. Darüber hinaus gehörten Gemeinschaftserlebnisse, wie Wanderungen, Bastelabende und der Jahresausflug, zum Programm.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 313; Literatur: Imfeld Karl, Volksbräuche und Volkskultur in Obwalden, S. 251.

     
Konkubinat
Nicht verheirateten Personen war es in Uri und in anderen Kantonen verboten, wie Eheleute in einer Wohnung zusammen zu leben. Die Übertretung dieser strafrechtlichen Bestimmung wurde mit Haft oder Busse bestraft. Zudem waren das Paar polizeilich voneinander zu trennen. Die Widerhandlungen waren bis und mit dem Zweiten Weltkrieg in Uri Einzelfälle. Ab Ende der 1960er Jahre setzte sich das Zusammenleben ohne Trauschein (Konkubinat) immer mehr durch. Das Zusammenleben von Personen, die nicht verheiratet waren, wurde immer mehr zur Gewohnheit und bedeutete kein Ärgernis mehr. Das Konkubinatsverbot war dadurch kein geeignetes Mittel mehr, Ehe und Familie zu schützen, und liess sich in der Praxis nicht mehr durchsetzen. Die entsprechende strafrechtliche Bestimmung wurde in Uri 1988 somit durch das Urner Volk auch formell aufgehoben. Die Abstimmungsbotschaft hielt jedoch fest, dass das Konkubinat durch Aufhebung der diesbezüglichen Strafbestimmung keineswegs moralisch gebilligt werde.
In vielen Fällen ist das Konkubinat heute eine Vorstufe der Ehe, die erst dann geschlossen wird, wenn Kinder auf die Welt kommen.
Quelle: EG zum StGB in UR LB (1941), Bd XI, S. 82; www.hls.ch.

     
Eheverbote
Uri verfolgte wie andere Kantone und Länder eine Politik der Abschreckung gegenüber bestimmten Gruppen aus der Unterschicht. Diese Politik des Eheverbots, die ihren Höhepunkt Mitte des 19. Jahrhunderts erreichte, zielte in erster Linie auf die Personengruppen ab, die der Öffentlichkeit potenziell zur Last fallen konnten. Das Urner Landbuch untersagte die Verehelichung denjenigen Personen, die „in Liederlichkeit und sittenlos“ oder „im trägen Bettel oder in Ausschweifung“ dahinlebten. Die Ehe war auch den geistig und körperlich behinderten Personen untersagt, die nicht fähig wären, ihre Kinder zu ernähren und zu erziehen. Schliesslich war die Ehe Verwitweten verwehrt, die sich in der früheren Ehe untauglich zeigten, ihre Kinder zu ernähren und zu erziehen.
Für nicht Landesangehörige war bei einer Heirat dem Pfarrer eine besondere obrigkeitliche Bewilligung vorzuweisen.
Quelle: LB UR (1823 ff.), Bd 1.

     

DIE HEIRAT IN DER URNER SAGE

Heirat nach Erlösung
«Später gewann der ledige Urner das schöne, reiche Fräulein zur Gattin, und beide wurden ein glückliches, christliches Ehepaar.»

«“Du hast mich errettet. Ich bin in guten Verhältnissen, wenn du willst, kannst du mich zur Frau haben.“ Und sie heirateten einander wirklich.»

«„Ich war das Füchslein, das ihr an jenem Abend geschont habt. Meine Mutter hatte mich in Fuchsgestalt verwandelt und an jenen Ort verbannt.“ Jäger und Wirtstochter heirateten einander.»

« Wenn ein Jüngling sie anredet und aufrichtig zu ihr sagt: „Ich begehre die Jungfrau zur Ehe und das Geld dazu,“ so kann er sie erlösen.»

Müller Josef, Sagen aus Uri, Sagen 233 a, 234, 235 b, 387 2.
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Heirat rettet vor der Hinrichtung
«Vor Zeiten, wenn einer sollte gehängt oder durch das Schwert hingerichtet werden und es kam eine Jungfrau und anerbot sich, ihn zu heiraten, so schenkte man ihm das Leben, sofern er in die Heirat einwilligte.»
Müller Josef, Sagen aus Uri, Sage 89.
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Tod beim Hochzeitsschiessen
«In Wassen wurde ein unvorsichtiger junger Bursche bei einem Hochzeitsschiessen erschossen.»
Müller Josef, Sagen aus Uri, Sage 1156 b.
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Zuerst Hochzeit, dann das Geld
«Jetzt trat der Knecht vor und machte den Vorschlag: „Wenn mich eine von euch dreien heiratet, so will ich das Geld herschaffen.»
Müller Josef, Sagen aus Uri, Sage 395 1.
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EHEMALIGE GESETZESBESTIMMUNGEN ZUR HEIRAT

Mittwoch, 1. Januar 1823
Verlust des Landrechts für Frauen durch Heirat (Art. 087 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 070-071.
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Verlust des Landrechts durch Heirat einer auswärtigen Frau (Art. 088 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 071
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Eheliche Einsegung fremder Personen (Art. 095 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 081.
Link: Gesetzestext
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Donnerstag, 1. Januar 1824
Heirat einer auswärtigen Frau (Ergänzung Art. 88 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 020-021
Link: Gesetzestext
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Freitag, 12. April 1839
Hinterlegung bei Heirat von auswärtigen Frauen (zu Art. 88 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 029
Link: Gesetzestext
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FAMILIE

Allgemeines
Geburt, Mutter- und Vaterschaft
Heirat / Scheidung
Tod und Trauer
Familien- und Müttervereine
Familienrecht im Urner Landbuch
Genealogie
Urner Familiengeschlechter
Familienwappen
Das Urner Stammbuch


 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 29.03.2023