LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Rechtsbegriffe

Appellation, appelabel
Appellation ist die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung bei einer höheren Instanz. In Uri ist die höchste Gerichtsinstanz das Obergericht. Seine Entscheide können noch vor Bundesgericht gezogen werden.
-------------------------
Bei Feuer und Rauch
Im Urner Landbuch wird der Weibel angewiesen, bei seinen amtlichen Besuchen dies «bei Feuer und Rauch» zu tun (LB UR 1823, Ar. 153). Offenes Feuer wurde wegen der Brandgefahr nur gemacht, wenn jemand zu Hause war. Der Weibel konnte somit am Kamin sehen, ob im Hause eine Person anzutreffen war und lief nicht Gefahr mit den Bestimmungen des Hausfriedensbruchs in Konflikt zu kommen.
-------------------------
Bengeln («Bänglä»)
Gemäss der Holzordnung durften Äste und Knebelholz nicht einfach in den Wald «bänglät» werden, sondern mussten weggetragen werden.
LB UR 1826 Bd 2, S. 60 (§ 7); Aschwanden Felix, UMWB, S. 87.

-------------------------
Dings oder Borg
Im Urner Landbuch werden die Wirte angewiesen, nur bis zu einer bestimmten Summe «Dings und Borg» zu geben. Höhere Wirtshausschulden waren in der Regel nicht klagbar. «Dings» ist die Abmachung der Rückzahlung einer Schuld (LB UR 1823, Ar. 160).
-------------------------
Eigen
Die Grenze spielte im Leben des Berglers eine grosse Rolle, denn sie umgab sein Eigen und schützte ihn darin. Gerade in den Bergen, wo die Kargheit des Bodens und die unbebaubaren Flächen den Lebensraum empfindlich einschränkten, entsprach eine klare Abgrenzung des individuellen Eigentums von Grund und Boden gegenüber möglichen Besitzansprüchen Dritter dem Bedürfnis nach existentieller Sicherheit.

Es gehörte zu den Aufgaben des obrigkeitlichen Marchers, die Grenze zwischen zwei Eigen nach den in den Marchbriefen festgelegten Eigentumsverhältnissen zu kennzeichnen. Artikel 163 des Urner Landbuches verlangte, dass jeder sein Eigen einhagen oder einschlagen, womöglich wenigstens einmarchen liess. Diese Bestimmung war für das Empfinden der Urner wichtig. Der Marcher setzte dazu Kreuze («Chryzmarch»), March- oder Grenzsteine klar und unmissverständlich in die Landschaft. Erst dann konnte das Eigen eingeschlagen werden, meist mit einem Holzzaun, einem Lebhag oder einer Steinmauer. Diese Grenze hatte der Nachbar, die Fremden und sogar das Vieh zu respektieren. Fehlte eine solche Einfriedung des Eigens, ging der Rechtsschutz des Grundeigentums verloren.

Der Hag um das Eigen bot nicht nur rechtlichen, sondern auch magischen Schutz. Wer die Grenze frevelte, unterlag schwerer Strafe.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 139 f.

-------------------------
Falliment
Im Urner Landbuch bezeichnet als Falliment («Fallimänt», NUMW S. 251) den Bankrott oder den Konkurs. Der Fallit ist der Konkursit, jemand der zahlungsunfähig ist..
-------------------------
Fecken
Fecken ist ein Ausdruck, der im Urner Landbuch bei Mass und Gewicht (LB UR 1823 S. 184) Verwendung findet und «amtlich prüfen, eichen» bedeutet.
-------------------------
Frevel
Im Landbuch bezeichnet der Frevel («Frä(ä)vel», NUMW S. 289) vor allem widerrechtliche Verstösse gegen die Allmendordnung (Holzfrevel) sowie Übertretungen von Gesetzesbestimmungen, die das Allgemeingut betreffen (Jagd- oder Fischfrevel).
In der Sage bezeichnet der Frevel auch den Verstoss gegen die göttliche Ordnung oder den Missbrauch heiliger Sachen auf.

Die Menschen erlebten nach Eduard Renner eine Welt, die vom Es (der Summe alles Bedrohlichen) und vom Frevel (der tödlich gefährlichen Nichtbeachtung von Brauchtum und Herkommen) beherrscht wurde. Der Lebensbereich des Menschen war der Ring. Er wurde durch den Bann gegen das bedrohliche Es gesichert. Verschiedene Gesten (Besitzergreifen, Gemeinschafts- und Truggesten) schützten diesen Lebensbereich (den Ring). Dazu gehörten auch Signaturen und Kunstwerke. Verhielt sich der Mensch nicht richtig, entstand eine Lücke im Schutzring. Er begann einen Frevel und schwächte den Ring. Frevel bedeutete Unachtsamkeit, Pflichtvernachlässigung, Übermut, Verstoss gegen das Allgemeingut. Der Frevler oder sein Eigentum fiel als Folge seines Vergehens ans Es zurück. Dagegen konnte man sich nur mit dem Bann oder mit einem täuschenden Verhalten behaupten (mit der Geste des Nicht-dergleichen-Tuns, durch Ignorieren der Drohung).

Ordnet man die Frevel (die tödlich gefährliche Nichtbeachtung von Brauchtum und Herkommen) nach der Häufigkeit, mit der sie in den Urner Sagen strafend erwähnt werden, und versucht man etwas wie einen Strafkodex der Sagen, d. h. welches waren die Vergehen, die die Geister ahndeten, so waren Verschwendung, Verletzung fremden Eigentums (besonders Grenzfrevel), Taufe von Puppen und Tieren, Entweihung von Feiertagen, Verspottung von Geistern (und später Gottes, der Heiligen oder kirchlicher Bräuche), Tierquälerei, Mord (oder gewollte Kinderlosigkeit), Verweichlichung, Übermut und Meineid verboten. Nur ein oder zwei Mal ahndeten die Gespenster Geschwisterzwist, Prügelei, unbefugtes Öffnen von Briefen, Abfall vom Glauben, Geiz, unkeusche Witze, Verleumdung, Trunksucht sowie Nichthalten von Gelübden.

Ein Frevel ist ein Verbrechen, dass die Ursprünglichkeit der Welt gefährdet. Der Frevler handelt zu seinem Vorteil gegen die Gemeinschaft. In den Sagen besteht der Frevel nicht so sehr darin, dass bestehendes Recht verletzt wird, sondern dass dem Frevler die Gemeinschaft als solche gleichgültig ist, womit er selbst unmenschlich wird. Zudem gibt es Formen des Frevels, die sich direkt am Es vergehen, indem der Mensch vergisst, dass der Ring immer auf Es oder das Menschliche auf das Unmenschliche angewiesen bleibt. Dies ist in der Sage der Fall, wenn der Frevler die Zeichen der natürlichen Umwelt missachtet oder mit einer Nachbildung, wie dem Sennentuntschi Leben produziert oder imitiert. Dem Frevler ist das Menschliche im Ring also insofern gleichgültig, als er sich entweder an andern Menschen oder ihrem Eigentum vergeht oder schlichtweg Unmenschliches tut, wenn auch meist nur in Kleinigkeiten und aus Unachtsamkeit oder Übermut. In den Sagen ahndet Es den Frevel. Der Frevler und das ihm von der Gemeinschaft Anvertraute – z.B. ein Alp – werden vernichtet.

Frevler wurden oft drakonisch bestraft. Missetäter waren dazu verdammt, nach dem Tod für begangenes Unrecht zu büssen. Oft mussten sie dann am Ort ihres Frevels wandeln.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 190 ff. Literatur: Müller Kuno, Gespenstische Gerechtigkeit, S. 48 f.

-------------------------
Geiselschaft
Die Giselschaft war eine Bürgschaft für eine Schuld oder finanzielle Verpflichtung. Die Geisel hatte auf Mahnung zu Hause, zu Hofe oder an anderen Tagen in einem offenen Wirtshaus in Altdorf zu erscheinen und dort bis zur Tilgung der Schuld und des Schadens Geiselschaft zu leisten hatte. Bei Tod oder Unfähigkeit der Geisel musste auf Mahnung innert ein bestimmten Zeit (8 Tage) eine gleich vertrauenswürdige Geisel gestellt werden.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.3. Nr. 1062, S. 777 f.

-------------------------
Gerichtslaube
(Angaben folgen)
-------------------------
Gerichtslinde
Die Altdorfer Gerichtslinde war ein altes Rechts- und Hoheitssymbol, das noch in die Zeit zurückgeht, in welcher ein Reichsvogt die oberste richterliche Gewalt in Uri ausübte. Sie stand am oberen Ende der ehemaligen Marktgasse, in der Nähe des Türmli. Sie wird 1258 urkundlich genannt und wurde 1567 niedergelegt. In der Tellslegende steht der Knabe beim Apfelschuss an der Gerichtslinde. Diese ist im Tellzyklus von C.L. Püntener der Tellskapelle am See verbildlicht.

Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 17.

-------------------------
Gmiesen, Miesschaben («gmiäsä»)
Die Holz-Ordnungen des Urner Landbuchs stellten nicht nur die Bäume, sondern auch das Moos («Miäs») unter Schutz. «Gmiässä» war das grossflächige Einsammeln von Moos und war verboten.
LB UR 1826 Bd 2, S. 54; Aschwanden Felix, UMWB, S. 341, 550.

-------------------------
Grissen («grisä»)
Die Tannennadeln war eine willkommene Nahrung für Ziegen. Der Zutritt von Ziegen war deshalb in Bannwälder verboten wie auch das Abhauen von kleinen Tannbäumen.
LB UR 1826 Bd 2, S. 54; Aschwanden Felix, UMWB, S. 360.

-------------------------
Grotzen («Grotzä») / Grasseln («Grassälä»)
Grotzen und Grasslen sind junge Tannen und vom Urner Landbuch generell unter Schutz gestellt.
LB UR 1826 Bd 2, S. 54, 63; Aschwanden Felix, UMWB, S. 362.

-------------------------
Guillotine
Uri hatte zur Vollstreckung seiner Todesurteile nie eine eigene Guillotine. Im Fall der Hinrichtung des Clemenz Bernet 1924 wurde diese von Luzern ausgeliehen.
Diese Guillotine hatte ursprünglich Schaffhausen gehört, die sie in Frankreich gekauft und einige Male benützt hatten. Schon in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts nahmen sie aber davon Abstand, Todesurteile zu vollstrecken; sie liehen das Schafott jedoch an andere Schweizer Kantone aus. Als aber 1904 die Luzerner es haben wollten, verweigerten die Schaffhauser die Ausleihe, weil es die Luzerner beim vorigen Mal ungereinigt zurückgebracht hatten. In ihrer Zwangslage machte die Luzerner Regierung ein gutes Kaufangebot und wurde so Eigentümerin der Guillotine. Das Kantonsparlament begnadigte jedoch den Straftäter im letzten Augenblick. In der Folge wurden mit der Luzerner Guillotine alle Hinrichtungen in der Schweiz vollzogen. 1910 wurde der fünffache Mörder Matthias Muff und 1915 der „Lustmörder“ Anselm Wütschert mit der Guillotine hingerichtet. 1924 wurde mit der Guillotine in Altdorf der Raubmörder Clemens Bernet geköpft. 1939 wurde sie an Zug für die Hinrichtung von Paul Irniger ausgeliehen. Am 18. Oktober 1940 wurde die Guillotine in Sarnen für die letzte zivile Hinrichtung in der Schweiz am Mörder Hans Vollenweider verwendet.
Literatur: Crauer Pil, Das Leben und Sterben des unwürdigen Dieners Gottes und mörderischen Vagabunden Paul Irniger, Basel 1981.

-------------------------
Hag, hagen
Die Häufigkeit von Grenzfrevel in den Urner Sagen zeigt, dass die Grenze im Leben des Berglers eine grosse Rolle spielte, denn sie umgab sein Eigen und schützte ihn darin. Gerade in einer Gegend, wo der Lebensraum bedingt durch die Kargheit des Bodens wie auch durch das Ausmass der unbebaubaren Flächen empfindlich eingeschränkt war, entsprach die Forderung nach einer einwandfreien Abgrenzung des individuellen Eigentums von Grund und Boden gegenüber möglichen Besitzansprüchen durch Dritte dem Bedürfnis nach existentieller Sicherheit.

Es gehörte zu den Aufgaben des obrigkeitlichen Marchers, die Grenze zwischen zwei Eigen nach den in den Marchbriefen festgelegten Eigentumsverhältnissen zu kennzeichnen. Artikel 163 des Urner Landbuches verlangte, dass jeder sein Eigen einhagen oder einschlagen, womöglich wenigstens einmarchen liess. Es war dies eine Bestimmung, die für das Empfinden der Urner ungeheuer wichtig war und die sogar durch alle Sagen spukte. Der Marcher setzte dazu Kreuze («Chryzmarch»), March- oder Grenzsteine klar und unmissverständlich in die Landschaft. Erst dann konnte das Eigentum eingefriedet werden. Meistens wurde das Eigen mit einem Holzzaun, einem Lebhag oder einer Steinmauer eingeschlagen. Diese Grenze hatte dann der Nachbar, die Fremden und sogar das Vieh zu respektieren. Der Hag um das Eigen bot nicht nur rechtlichen, sondern auch magischen Schutz. Wer die Grenze frevelte, unterlag schwerer Strafe.

Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 255 f. Literatur: Zihlmann Josef, Volkserzählungen und Bräuche, S. 208.

-------------------------
Hintersässen
Die Hintersassen (Hintersässen, Beisassen) zogen von aussen ins Land Uri und liessen sich hier nieder. Im Unterschied zu den alteingesessenen Landleuten waren sie Einwohner minderen Rechts und besassen nicht das volle Landrecht. Im Vergleich zu den sogenannten Aufenthaltern – Gesinde, Dienstboten und Gesellen – waren sie dauerhafter, oft mit eigenem Haushalt, in der Gemeinde ansässig und enger als jene in die lokale Gesellschaft und Wirtschaft eingebunden (Niederlassungsfreiheit).
Die Aufnahme von Hintersassen oblag der Landsgemeinde. Die Aufnahme als Hintersasse war von verschiedenen Bedingungen abhängig: der Einhaltung einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, dem offiziellen Attest freier, ehrlicher Herkunft (Mannrecht), dem Nachweis eines gewissen Vermögens, der Ausübung eines im Ort benötigten Handwerks oder Gewerbes und der Zugehörigkeit zur katholischen Religion. Unabdingbar waren ferner die Entrichtung eines einmaligen Einzugsgeldes und einer jährlichen Gebühr – des sogenannten Einsitz- oder Hintersassengeldes. Der Hintersasse musste bei der Aufnahme den Treue- und Gehorsamseid gegenüber dem Land leisten.
Die Lage der Hintersassen auf dem Land war gekennzeichnet durch den allgemein fehlenden oder beschränkten Zugang zur Nutzung der Gemeindegüter Allmend, Wald und Weide. Von den politischen Entscheidungen waren sie ausgeschlossen. Die Einführung der Einwohnergemeinde und die politische Gleichstellung in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten in der Bundesverfassung von 1848 festgehalten (Stimm- und Wahlrecht). Die Gleichstellung des niedergelassenen Schweizer Bürgers mit dem heimatberechtigten Gemeindebürger in allen Gemeindeangelegenheiten erfolgte jedoch erst mit der BV von 1874.
Literatur: André Holenstein: «Hintersassen», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), www.hls.ch 05.12.2014.

-------------------------
Järben («Järbä»)
Järben ist in den Holzordnungen des Urner Landbuchs eine verbotene Handlung. Die Baumrinde wurde dabei in Streifen abgeschnitten, um Käsereifen herzustellen. Die «Järben» sollten aus Holz hergestellt werden. Siehe auch «Rümpfen».
LB UR 1826 Bd 2, S. 54; Aschwanden Felix, UMWB, S. 466.

-------------------------
Kirchgang
(Angaben folgen)
-------------------------
Klafter («Chlaafter»)
Das Klafter war ein Längenmass (1,8 m) und zum Teil heute noch ein Kubikmass Für Holz. Im Urner Landbuch wird es in der allgemeinen Holzordnung als «Landesmääs-Klafter» definiert. Es ist demnach 6 Schuh hoch und 6 Schuh breit; alle Scheiter hatten 2 ½ Schuh lang zu sein. Ein Fuss betrug ca. 30 cm. Der Dorfweibel hatte einen solchen Massstecken bei sich zu haben und hatte das Holz pflichtgemäss auszumessen.
Quelle: LB UR 1826 Bd 2, S. 53 f. (§ 4); UMWB S. 293.

-------------------------
Kohren («Chorä»)
In den Holzordnungen des Urner Landbuches wird das «Baumkohren» verboten. In der Holzersprache bedeutet «chorä» den Baum widerrechtlich anschneiden oder anbohren (Harzgewinnung). Legal war das Markieren eines zum Fällen bestimmten Baumes durch den Förster.
Quelle: LB UR 1826 Bd 2, S. 54 (§ 5); UMWB S. 187.

-------------------------
Kundschaft
(Angaben folgen)
-------------------------
Landrecht
Das Landrecht war ausschliesslich Sache des Landes selber. Wohl konnte der Neuzugezogene erst nach Absprache mit den Kirchgenossen über die Dorfgerechtigkeit die Obrigkeit um Erlaubnis bitten, sich in Uri mit einem Haushalt niederlassen zu dürfen (aLB UR Art. 169). War er aber die vorgeschriebenen Jahre im Land, entschied allein die Landsgemeinde, ob das Landrecht erteilt werden sollte. Uri kannte somit kein Gemeindebürgerrecht, sondern nur ein Bürgerrecht des ganzen Landes.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38.

-------------------------
Leidlohn (Klägerlohn)
Der Klägerlohn (Leid- oder Littlohn) liess gemäss Urner Landbuch dem Denunzianten einen Teil der Busse (ein Viertel bis ein Drittel) zukommen.
-------------------------
Morgengab
(Angaben folgen)
-------------------------
Nichtanhandnahme (Einstellungsverfügung)
Die Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 310 StPO CH).
-------------------------
Paternität
Im Urner Landbuch ist die Paternität eine alte Bezeichnung für Vaterschaft.
-------------------------
Pranger, Trülle
Der Pranger («Lasterstein») stand bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts als äusseres Zeichen der Gerichtsbarkeit in Altdorf an exponierter Stelle beim Türmli am Strassenrand. Die Übeltäter wurden mit dem Halseisen an die Säule aus Sandstein angekettet und öffentlich zur Schau gestellt. Oft war das An-den-Pranger-Stellen mit Rutenschlägen verbunden. Den Verurteilten wurde ein Plakat um den Hals gehängt, auf dem ihr Vergehen (zum Beispiel Obstdiebin) zu lesen war. Der Pranger ersetzte im 18. Jahrhundert die sogenannte «Trülle», ein Drehkäfig, in dem die Verurteilten ebenfalls öffentlich zur Schau gestellt wurden. Der Pranger ist heute im Historischen Museum Uri ausgestellt. Quelle / Literatur: Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 209.
-------------------------
Proncpoten
(Angaben folgen)
-------------------------
Rechtsamen
Im Urner Landbuch beinhaltet der Rechtsamen einen Rechtsanspruch oder ein Mitgliedschaftsrecht am Allmendgut.
-------------------------
Richtschwert
(Angaben folgen)
-------------------------
Rufkosten
Rufkosten können
-------------------------
Rümpfen («Rimpfä»)
Das Urner Landbuch verbot das Abschälen der Rinde («Rümpfen») eines Baumes. Siehe auch «Järben»).
LB UR 1826 Bd 2, S. 63; Aschwanden Felix, UMWB, S. 668.

-------------------------
Scharfrichter
(Angaben folgen)
-------------------------
Schwänden («Schwäntä, Schwäntbatzä»)
«Schwänden» bezeichnet im Urner Landbuch eine strafbare Handlung, indem man zu Rodungszwecken, die Rinde an Sträuchern und Bäumen entfernt und so das Absterben des Baumes verursacht. «Schwäntä» tat vor allem die Ziege bei ihrer Nahrungssuche.
Auf der Alp bedeutet «Schwäntä» das Säubern der Weiden von Steinen und Gestrüpp (anderer Ausdruck: «scheenä»). Hierfür war für das auf die Alpen aufgetriebene Vieh nebst der Viehauflag auch der «Schwäntbatzä» zu bezahlen.
Quelle: LB UR 1826 Bd 2, S. 54. (§ 5); UMWB S. 811.

-------------------------
Sequester
Der Sequester verwahrt für mehrere Personen gemeinschaftlich eine bei ihm hinterlegte Sache. Er hat nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten zwischen den hinterlegenden Personen die Sache an denjenigen herausgeben, der von ihnen der Berechtigte ist. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird der Sequester als Treuhänder für den Schuldner (als dessen Vertreter) tätig. Die Sequestration erstreckt sich dabei lediglich auf bewegliche Sachen.
-------------------------
Sistierung
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (z.B. lange Abwesenheit der beschuldigten Person). Fällt der Grund der Sistierung weg, wird die Untersuchung weitergeführt. (Art. 314 StPO CH)
-------------------------
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und als Strafe Busse, Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten in Frage kommt (Art. 309 Abs. 4 und 352 StPO CH).
-------------------------
Suppleant
Suppleant ist ein Ersatzmann in einer Behörde oder in einem Gericht. Sie wurden einberufen, wenn ordentliche Mitglieder abwesend waren oder in den Ausstand traten.
-------------------------
Tagwen
Tagwen («Tagwä») bedeutet im Urner Landbuch die gemeinnützige Arbeit auf Allmend (Frondienst), wozu jeder Bürger verpflichtet ist oder wofür der Betreffende einen dem Wert der Arbeit entsprechenden Betrag bezahlt.
Quelle: UMW S. 840.

-------------------------
Visa et reperta
Bei aussergewöhnlichen Todesfällen musste der Tod amtlich festgestellt und ein Visum et repertum erstellt werden. Dies wurde durch ein Ratsmitglied und den Dorfweibel, in Altdorf durch einen Landschreiber und Weibel vogenommen. Wenn der Fall ungewiss und gar der Verdacht von Ermordung bestand, wurden zusätzlich ein bis zwei Ärzte beigezogen. Beim Tod im Kindsbett war auch die Hebamme zum Visum et repertum befugt (LB UR 1823 Art. 222).
-------------------------
Wasenordnung
Der Scharfrichter war in Uri auch Wasenmeister. Er hatte die Kadaver des toten abegangenen Gross- und Kleinviehs fachgerecht gemäss Wasenordnung zu vergraben (LB UR 1823 Art. 224).
-------------------------

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 16.3.2018