Klösterlicher Grundbesitz in Uri
Kloster Engelberg
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Engelberg übte keine umfassende Grundherrschaft über Uri aus. Dafür bestanden über viele Jahrhunderte enge Beziehungen durch Grundbesitz, Grenz- und Alpfragen, kirchliche Kontakte sowie durch zahlreiche Urner, die als Schüler, Mönche und sogar Äbte nach Engelberg kamen.
Die Benediktinerabtei Engelberg wurde zu Beginn des 12. Jahrhunderts gegründet. Als eigentlicher Gründer gilt Konrad von Sellenbüren, ein Angehöriger eines bedeutenden Zürcher Adelsgeschlechts. Die Klostergründung wird gewöhnlich auf 1120 datiert. Aus der geistlichen Niederlassung entwickelte sich rasch ein bedeutendes Benediktinerkloster, das nicht nur das Engelbergertal prägte, sondern durch seinen umfangreichen Grundbesitz und seine Beziehungen weit über das Tal hinauswirkte.
Neben dem Männerkloster entstand im 12. Jahrhundert auch ein Frauenkonvent. Engelberg war somit während Jahrhunderten ein Doppelkloster. Erst 1615 wurde der Frauenkonvent nach Sarnen verlegt, wo daraus das Benediktinerinnenkloster St. Andreas hervorging. Nach dem grossen Klosterbrand von 1729 entstand die heute charakteristische barocke Klosteranlage.
Wie Disentis in Ursern war auch Engelberg nicht nur ein geistliches Zentrum, sondern eine Grund- und Territorialherrschaft. Die Abtei verfügte über umfangreichen Grundbesitz und Herrschaftsrechte im Engelbergertal. Der Abt war damit gleichzeitig geistlicher Oberer, Grundherr und weltlicher Herrschaftsträger.
Für Uri ist vor allem die geografische Nachbarschaft von Bedeutung. Das Engelbergertal grenzt im Hochgebirge unmittelbar an das Urner Gebiet. Dadurch entstanden zwangsläufig Beziehungen und Konflikte um Alpen, Weiderechte, Grenzen und Nutzungsrechte.Engelberg war gegenüber Uri vor allem Nachbar, Grundbesitzer und kirchlicher Partner.
Im mittelalterlichen Alpenraum waren Grenzen keineswegs so eindeutig festgelegt wie heute. Entscheidend war häufig nicht eine exakt vermessene territoriale Linie, sondern die Frage, wer eine Alp nutzen, Vieh auftreiben, Holz schlagen oder bestimmte Wege benutzen durfte. Zwischen dem Engelbergertal und den angrenzenden Urner Gebieten mussten deshalb immer wieder Nutzungs- und Grenzfragen geregelt werden. Besonders betroffen waren naturgemäss die hochgelegenen Alpgebiete (Surenen) zwischen dem Engelbergertal und dem Urner Reusstal beziehungsweise seinen Seitentälern.
Eine interessante Verbindung entstand durch Urner Mönche und Klosterschüler in Engelberg. Das Kloster besass eine bedeutende Klosterschule und zog auch junge Männer aus Uri an.
Quelle / Literatur:
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KLÖSTERLICHE
EREIGNISSE IM DETAIL
1148
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Montag, 20. Dezember 1148
Bischof von Konstanz bestätigt die Rechte von Engelberg
Urnerboden
Bischof Hermann von Konstanz bestätigt die Verfügung seines Vorgängers betreffend der Kirche von Engelberg, dass sie eine Taufkirche und zehntberechtigt sein solle und bestimmt, um die Mönche zu schützen, zwischen der Nidwaldner Grenze bei Grafenort (Beinstrasse) bis zur Höhe Surenegg, dass weder der jetzige Kirchherr noch einer seiner Nachfolger ein Recht an die Zehnten und die Pfarrei haben, sondern der jetzige Abt Frowin und seine Nachfolger sie besitzen und über sie verfügen sollen.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 134, S. 63 f.
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1184
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Freitag, 4. Mai 1184
Der Papst nimmt das Kloster Engelberg in seinen Schutz
Papst Lucius III. nimmt das Kloster Engelberg in seinen Schutz, verpflichtet es zur Beobachtung der Benediktiner-Regel und bestätigt ihm alle rechtmässigen Besitzungen, so das Gebiet bis zum Surenegg (Soranecke).
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 176, S. 85.
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1213
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Mittwoch, 2. Januar 1213
König bestätigt Sitz des Klosters Engelberg
König Friedrich II. bestätigt dem Kloster Engelberg unter anderem, dass sich das Gut, auf dem die Kirche errichtet sei, nach oben sich ohne Unterbrechung bis zum Felsen Stäubi erstrecke.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 245, S. 115 f.
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1274
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Donnerstag, 25. Januar 1274
König Rudolf erneuert die Privilegien des Klosters
König Rudolf von Habsburg erneuert und bestätigt dem Kloster Engelberg auf Bitten Abt Walthers (II.) und des Konvents von Engelberg das Privileg König Friedrich II. in vollem Wortlaut und verbietet bei schwerer Ungnade jede Beeinträchtigung oder Belästigung des Klosters durch irgendwelche geistliche oder weltliche Personen.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 1115, S. 503 f.
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1275
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Sonntag, 11. August 1275
Entscheid zu den Streitigkeiten zwischen Uri und dem Kloster Engelberg
In Altdorf entscheidet Markwart von Wolhusen, Richter König Rudolfs im Aar- und Zürichgau, die Zwietracht zwischen Uri und dem Kloster Engelberg betreffend die Alpen auf den Surenen. Abt Walther (II.) kann das Eigentum und den Besitz der Alpen vom Stäubi herab bis an den Tätschbach durch Briefe, Zeugen und Kundschaften beweisen. Deshalb darf das Kloster dieses Gebiet frei und ruhig besitzen und bewohnen. Die Urner aber erhalten die Erlaubnis, bei Unwetter mit ihrem Vieh Zuflucht in den Alpen des Klosters zu nehmen. Die Zäune dürfen aber nicht beschädigt werden, und bei Wetterbesserung müssen die Urner unverzüglich zurückkehren. Bei erlittenem Unrecht hat der Abt von Engelberg vor dem Ammann von Uri zu klagen, die Urner vom Abt von Engelberg Recht zu nehmen. Zahlreiche angesehene Männer nehmen am Schiedsgericht teil. Die Urner werden angeführt von Freiherr Werner I. von Attinghausen und Landammann Burkard Schüpfer.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.1 Nr. 1176, S. 530 ff.;
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 71.
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1275
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Sonntag, 11. August 1275
Vergleich wegen der Alpen auf Surenen
Markwart von Wolhusen entscheidet als Richter von König Rudolf im Aargau und Zürichgau, einen langwierigen Streit zwischen dem Kloster Engelberg und Uri um die Surenenalp. Bei dem gütlichen Vergleich wird Uri vertreten durch Werner von Attinghausen und seinem Sohn Werner, Burkhard Schüpfer, Ammann von Uri, sowie dessen Sohn Konrad, Arnold an der Matten, Kuno von Betzlingen, Ingold, sein Sohn, Walther von Spiringen, Konrad von Rieden, Konrad Meier von Erstfeld, Kuno Schumel, Rudolf von Rieden, Walter Langmeister, Rudolf von Törlen, Walter am Lutze u. a.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 163.
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1309
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Dienstag, 25. Juni 1309
Erneuter Schiedsspruch um Alprechte auf Surenen
Nach der Heimsuchung von Urner Bauern gegenüber dem Kloster Engelberg tritt ein siebenköpfiges Gericht zusammen. Landammann Konrad ab Iberg von Schwyz amtet als Obmann. Die Landleute von Uri entsenden Landammann Werner II. von Attinghausen, Arnold den Meier von Silenen und Rudolf Stauffacher. Die Voraussetzungen sind für Uri günstig, da die Schwyzer Schiedsrichter zur selben Zeit mit dem Kloster Einsiedeln in einen Marchenstreit verwickelt sind und die Anliegen der Urner Miteidgenossen zu würdigen wissen. Der Schiedsspruch besagt, dass die Alpen vom Stäubi abwärts bis zum Tätschbach das Gotteshaus und die Urner gemeinsam nutzen sollen. Eigentliche Stäfel mit Hütten und Ställen stehen nur dem Kloster zu. Es darf nur mit eigenem Heu gewintertes Vieh gesömmert werden. Dies entspricht dem Auftrieb von rund 70 Kühen, 100 Rindern, 200 bis 250 Schafen und 15 Pferden mit Füllen. Der Umfang der Weide- und Schneefluchtrechte werden bezogen auf die Örtlichkeit geregelt.
Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I.2 Nr. 485; Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 71; Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 28.
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1471
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Dienstag, 14. März 1471
Das gemeinsame Eigentum auf Niedersurenen wird aufgeteilt
Die Boten der eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Zug und Glarus einigen sich in Absprache mit den beiden Parteien, dem Land Uri und dem Kloster Engelberg, auf eine Lösung, um die bei der gemeinsamen Weide in Niedersurenen offenbar unvermeidlichen Reibereien aus dem Wege zu schaffen. Uri erhält das Eigentum an der Alp Ebnet und am ganzen rechtsufrigen Gebiet vom Stäubi bis zum hintersten Teil der Herrenrütti, der «Urnerrütti». Das Kloster behält das Eigentum am linksufrigen Gebiet und an der vorderen Herrenrütti. Keiner darf mit Vieh über fremdes Gebiet fahren. Die Pflicht zur Errichtung von Hägen, Mauern und Brücken wird genau umschrieben. In gleicher Weise werden die staatlichen Hoheitsrechte mit niederer und hoher Gerichtsbarkeit, mit Twing und Bann aufgeteilt. Wer inskünftig Schaden erleidet, kann den schiedsrichterlichen Schutz gemäss dem Vierwaldstätterbund beanspruchen. Die eidgenössischen Boten bekräftigen die Urkunde mit ihren Siegeln und händigen sie Uri und dem Kloster aus.
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 75.
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1513
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Donnerstag, 15. Mai 1513
Gebietsabtausch beendet Alpstreitigkeiten auf Surenen
Durch einen Gebietsabtausch ziehen Uri und Engelberg einen Schlussstrich unter den Zwist betreffend Alpstreitigkeiten auf Surenen . Die Urner geben dem Kloster die Urnerrütti und eine Geldsumme von 300 Gulden. Dafür erhalten sie das Alpgebiet in Niedersurenen links und rechts der Aa bis zur neu festgelegten March von der Steigenfluh hinunter vor das Alpenrösli und hinauf über das Scheidegg. Die Urner bedingen sich zudem die Beibehaltung des Schneefluchtrechts in die Herrenrütti aus, allerdings gegen Abtrag des Schadens.
Der Geschichtsfreund Nr. 30 (1875), S. 57-60.
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1513
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Freitag, 16. Mai 1513
Übereinkunft betreffend Surenen
Übereinkunft zwischen Uri und dem Kloster Engelberg betreffend Alpen im Grenzgebiet.
HNBl UR 1908, S. 8.
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1685
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Samstag, 22. September 1685
Abt von Engelberg spendet zwei Silberbecher für Schützenfest
Als Preise beim Schützenfest der Haggen- und Bogenschützen in Altdorf können zwei silberne Becher erschossen werden. Diese wurden vom neugewählten Abt Ignaz Burnot von Engelberg, einem Urner, verehrt.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 110.
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1686
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Montag, 15. Juli 1686
Urner wird Abt des Klosters Engelberg
Pater Ignaz Burnot von Altdorf wird zum Abt des Klosters Engelberg gewählt, der aber schon am 10. April 1693 verstirbt. Er ist ein besonderer Liebhaber des Kunstgewerbes. Bei Goldschmied Karl Christen bestellt er eine Monstranz, die heute noch in Engelberg vorhanden ist.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 31 f.
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KLÖSTERLICHE GRUNDHERRSCHAFTEN
KLÖSTERLICHER GRUNDBESITZ
FRÜHMITTELALTER
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