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Die Räte des Landes Uri

Behörden, Der Rat
1373-
Der Rat ist in Uri erst 1373 erwähnt und entstand wohl nach der um 1357/59 erfolgten Ablösung der Grundherrschaften des Klosters Wettingen und der Freiherren von Attinghausen durch das Land Uri. Er bestand aus sechzig Männern, welche man die „Sechzger“ nannte. Sie wurden, je sechs, durch die zehn Genossamen bestimmt. Dazu kamen die vom ganzen Lande bestimmten höheren Landesbeamten (aLB UR Art. 192). Die Räte schworen, auf des Landammanns Geheiss zu erscheinen, das Recht zu fördern und das Unrecht zu unterdrücken, zu verschweigen, was zu verschweigen, und vorzutragen, was vorzutragen war. Wie bei der Landsgemeinde entwickelten sich auch beim Rat verschiedene Formen, wobei weder die Namen noch die Zuständigkeiten feststehend und klar waren. Es gab verschiedene Zusammensetzungen des Rates.
     
Behörden, Landrat
-
Der Landammann oder der Statthalter mussten «alle Mittwochen nach der Frohnfasten, vorbehalten im Dezember an den heiligen unschuldigen Kindeltag», den Landrat auskünden. Er hatte zu prüfen, ob wider die Praktizierordnung verstossen wurde, ob sich Kriminal- oder Malefizfälle ereigneten. Ferner nahm er Gesandtenrechnungen entgegen und beschäftigte sich mit «freyheiten, Gnaden, und der gleichen schwären Sachen».

Der zweifache und dreifache Landrat
Bei diesen beiden Räten nahm jedes Ratsmitglied einen beziehungsweise zwei «gescheite ehrliche Landleute» mit sich. Der Rat trat zusammen, wenn es der Landrat wegen der Schwere der zu behandelnden Fragen als nötig erachtete. Für das 16. Jahrhundert ist der zweifache Landrat häufig bezeugt, für das ausgehende 18. Jh. kaum mehr.

Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 40 ff.

     
Behörden, Geheimer Rat
-
An geheimen Rechnungen nahm der Rat alle zwei Jahre insbesondere diejenigen der zwei geheimen Ratssäckelmeister entgegen. Dem geheimen Rat war auch die Salzverwaltung unterstellt.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff.

     
Behörden, Geheimer Kriegsrat
1554-
Der geheime Kriegsrat wurde 1554 durch den Landrat eingesetzt. Neun Ratsmitglieder sollten über Kriegssachen im geheimen verhandeln. Sie durften jedoch keinen Krieg anfachen ohne Vorwissen und Willen der Landsgemeinde. Schwierige Entscheide konnten an einen Rat oder an die Landleute gebracht werden. Die Landesordnung von 1600 erhöhte die Mitglieder des Kriegsrates auf 15, nämlich Landammann, Landeshauptmann, Pannerherr, beide Landesfähnriche sowie aus jeder Genossame ein «alter Ratsfreund». Wenn ein Vertreter einer Genossame starb, konnte der Rat selber einen Nachfolger bestimmen. Im 18. Jahrhundert bestand der Kriegsrat aus allen Vorgesetzten, den geheimen Räten, den beiden Oberstlandeswachtmeistern, allen Rottenhauptleuten und Landeswachtmeistern sowie den Proviant-, Stuck- und Trosshauptleuten. Seine Aufgaben betrafen das Militärwesen, überschnitten sich aber teilweise mit denjenigen des geheimen Rates.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 44.

     

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / letzte Aktualisierung: 22.10.2014