Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Handel und Gewerbe, Verkauf von Lebensmitteln und anderem, Märkte
01.01.1823-
LB UR (1823) Bd I Art. 190 Pflichten der Bäcker
«Die Bäcker sollen das Brod wohl backen, und in rechter Qualität ohne geringste Vermischung wohl ausgebacken, ausgeben und verkaufen, und zwar bey Gl. 25 Buß, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen solle.
Sämmtliche Dorfgerichte sollen wenigst alle 14 Tage in ihren Gemeinden das Brod wägen, und ist ihnen dafür das Bestrafungsrecht der Fehlbaren in erster Instanz zugegeben, solche bis auf Gl. 5 nach ihrer Kompetenz zu bestrafen, oder das zu leichte Brod wegzunehmen und sollen sie aber die Fehlbaren gleichwohl noch UGHhrn. anzeigen.»
LG 1577, 1696, 1809; LR 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 168 f.
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