LB UR (1864) Bd VI a S. 281-282
Gesetz über das Stimmrecht an Dorfgemeinden
Sonntag, 1. Mai 1859
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Anerkennung der Zweckmäßigkeit, das Stimmrecht an den Kirch- und Dorfgemeinden, nach Maßgabe des §. 90 der Kantonsverfassung, durch ein Gesetz zu regeln,
Auf den Antrag des Landrathes, beschließt und verordnet:
§. 1.
Jeder Gemeindsgenosse, welcher laut §. 40 der Kantonsverfassung an der Landesgemeinde stimmfähig ist, ist auch an den Kirch- und Dorfgemeinden stimmberechtigt, ausgenommen hievon jedoch sind jene, welche von Gemeinden oder Gemeindsarmenpflegen innerthalb Jahresfrist Unterstützung empfangen haben, die einzig bei den Wahlen der Landrathsmitglieder stimmberechtigt sind.
§. 2.
Gemeindsgenossen sind diejenigen, welche als solche von der Gemeinde anerkannt und vorschriftsgemäß ins Gemeindsbürgerregister eingetragen sind.
§. 3.
Jeder übt sein Stimmrecht laut Verfassung nur in der eigenen Heimathgemeinde aus. Der zeitweilige Aufenthalt in einer andern als der eigentlichen Heimathgemeinde, wie dieses bei Dienstboten, Arbeitern und Kostgängern der Fall ist, berechtigt daher auch nicht zur Theilnahme und zum Stimmrecht bei den Kirch- und Dorfgemeinde-Verhandlungen daselbst.
§. 4.
Das Stimmrecht der Ansäßen ist durch das einschlägige Gesetz vom 10. April 1855 bestimmt und wird hiemit neuerdings bestätigt.
§. 5.
Die Nichtstimmberechtigten haben sich vom Versammlungslokale fern zu halten.
Die Gemeindspräsidenten sind verpflichtet für Beachtung dieser Bestimmungen überhaupt zu wachen, die bei den Gemeindsversammlungen unbefugt Erscheinenden wegzuweisen und Widersetzliche oder unberechtigt Antheilnehmende der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit sie mit einer Buße von 10 Fr. belegt werden, wovon der Anzeiger die Hälfte erhält.»
Landesgemeinde-Erkenntnis vom. 1. Mai 1859, in: AS Bd VI a (1864), S. 281-282.
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