Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR Bd 01 (1892) S. 045-046
Gesetz über die Einführung eines festen Gemeindebürgerrechtes für die Armengenössigkeit
Sonntag, 6. Mai 1883
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
in Ausführung des unter'm 7. Mai 1882 beschlossenen Grundsatzes der Einführung eines festen Gemeindebürgerrechtes zum Zwecke künftiger Regulirung der Armengenössigkeitsfrage, beschließt:
§ 1. An Stelle des laut Gesetz vom 4. April 1855 nach 15jährigem Ansitz oder Aufenthalt wechselnden, tritt ein festes, unverlustiges Gemeindsbürgerrecht.
§ 2. Familien und einzelne Personen, welche laut Ausweis des Bürgerregisters seit wenigstens 15 Jahren ohne Unterbruch, in einer andern als ihrer ursprünglichen Heimathgemeinde eigene Haushaltung geführt oder einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betrieben haben, bleiben Bürger dieser letztern Gemeinde.
§ 3. Wer in den letzten 15 Jahren von einer Gemeindearmenpflege unterstützt worden, ist Bürger der betreffenden Gemeinde.
Eine Ausnahme hievon bildet die Verabreichung von Saatkartoffeln, die als solche von der Bezirksarmenpflege Uri den Gemeinden übergeben werden.
§ 4. Durch gerichtliches Urtheil einer andern als ihrer Wohngemeinde zur Armenunterstützung zugewiesene Personen bleiben Bürger der gerichtlich als unterstützungspflichtig erklärten Gemeinde.
§ 5. Verträge und freiwillige Uebereinkommen zwischen Gemeinden in Bezug auf Armenunterstützungspflicht bleiben in Kraft.
§ 6. In der Korporation Ursern, welche betreffend Armengenössigkeit nur eine Gemeinde bildet, bleiben die Verhältnisse unverändert.
§ 7. Die Gemeinden sind verpflichtet, ein genaues Bürgerregister zu erstellen, resp. die schon bestehenden zu vervollständigen und gewissenhaft fortzuführen.»
Landsgemeinde-Erkanntniss vom 6. Mai 1883, in: Abl UR 1883 nach S. 272 (Beilage 2, 01-03), LB UR Bd 1, S. 45-46.
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