Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR Bd 01 (1892) S. 043-045
Gesetz über die Erwerbung des Bürgerrechts in Uri
Sonntag, 4. Mai 1884
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf Antrag des Landrathes,
beschließt und verordnet:
§ 1. Die Befugniß zur Ertheilung des Kantonsbürgerrechtes steht allein der h. Landesgemeinde zu. Zur Erlangung desselben ist jedoch der Besitz eines Gemeindebürgerrechts in der Korporation Uri oder des Korporationsbürgerrechts von Ursern, so lange hier die Armengenössigkeit mit dem Korporationsbürgerrecht verbunden ist, unerläßliche Bedingung.
Das Gemeindebürgerrecht tritt erst durch nachherige Erwerbung des Kantonsbürgerrechtes in Kraft.
§ 2. Zur Ertheilung des Gemeindebürgerrechts ist nur die Gemeindeversammlung befugt.
Dasselbe darf nur an Personen mit gutem Leumund und die in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, ertheilt werden.
§ 3. Die Einkaufsgebühr in das Kantonsbürgerrecht beträgt mindestens Fr. 200, in das Gemeindebürgerrecht mindestens Fr. 500.
Es bleibt aber der Landesgemeinde und der Gemeindeversammlung vorbehalten, das resp. Bürgerrecht ausnahmsweise auch schenkungsweise zu ertheilen.
Den sog. alten Hintersäßen kann das Gemeindebürgerrecht auch zu einer niederen Taxe ertheilt werden.
§ 4. Die Kantons- und Gemeindebürgerrechts-Urkunden müssen auf bestimmte Namen lauten, d. h. nicht nur die Zahl der Kinder des Neubürgers, sondern auch deren genaue Taufnamen und Geburtsdaten enthalten.
§ 5. Die Aufnahme in den Bürgerverband einer Gemeinde und die nachherige Aufnahme in's Kantonsbürgerrecht geben dem Neubürger und seinen legitimen Nachkommen das Recht zur Armengenössigkeit in der Bürgergemeinde.
§ 6. Jeder, der in den kantonalen und Gemeindebürgerverband ausgenommen worden ist, sowie dessen Nachkommen bleiben Kantons- und Gemeindebürger, so lange sie auf das Bürgerrecht, sei es ausdrücklich oder durch Erwerbung des ausländischen Bürgerrechts, nicht verzichten.
Ein Verzicht auf das Kantonsbürgerrecht zieht den Verlust des Gemeindebürgerrechts nach sich und umgekehrt.
§ 7. Die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht werden ausschließlich von der betreffenden Korporationsgemeinde festgestellt.»
Landsgemeinde-Erkanntniss vom 04.05.1884; LB UR 1892 Bd 1, S. 043-045; Abl UR 1884, nach S. 236 (Beilage 2, 01-03).
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