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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 01 (1892) S. 049
Dekret betreffend Fortführung des Bürgerregisters
Montag, 24. November 1884
   
«Der Regierungsrath, betreffend die künftige Fortführung der Gemeinde-Bürgerregister, auf Antrag der Kommission des Innern, beschließt:

1. Die Wahl der Bürgerregisterführer sei den Gemeinden anheim gestellt, in der Voraussetzung, daß vorab hiefür, wo es sich immer thun läßt, die Zivilstandsbeamten bezeichnet werden, weil dieselben vermöge ihrer Amtsstellung hiezu am besten sich eignen.
2. Bezüglich der Honorirung derselben wird auf die Art. 8 u. 9 der kantonalen Vollziehungsverordnuug zum Bundesgesetze betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe, vom 9. Wintermonat 1873, verwiesen.»

    
Erkanntniss des Regierungsrates vom 24. November 1884 (LB UR Bd 1 S. 49).
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018