LB UR (1864) Bd VI a S. 018-020.
Gesetz über die Einbürgerung der Heimatlosen
Sonntag, 6. April 1884
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 3. Dez. 1830, betreffend Einbürgerung der Heimathlosen,
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, beschließt:
1) Den im hiesigen Kantone bishin als Tolerirte oder Hintersäßen anerkannten Heimathlosen und denjenigen Personen, die infolge dieses Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1880 dem Kanton Uri zur Einbürgerung zufallen, sowie auch Findelkindern, denen kein anderes Heimathrecht ausgemittelt werden kann, wird im Sinne obbemeldten Bundesgesetzes mit den in demselben enthaltenen Ausnahmen das Kantonsbürgerrecht ertheilt und ein Gemeindsbürgerrecht angewiesen.
2) Bei Anweisung des Gemeindsbürgerrechtes an Heimathlose, d. h. bei deren Vertheilung auf die Gemeinden, ist vorab die bisherige Duldungsgemeinde oder diejenige Gemeinde, welche an der Heimathlosigkeit der Betreffenden Schuld trägt, mit denselben zu belasten.
Die übrigen Heimathlosen werden nach der Volkszahl auf alle Gemeinden vertheilt.
3) Diejenigen Heimathlosen, welche sich laut § 4 des Bundesgesetzes in das volle Bürgerrecht einkaufen, haben eine Einkaufstaxe von Fr. 280 bis 1000 zu bezahlen, welche der Regierungsrath mit Berücksichtigung folgender Verhältnisse festsetzen wird:
a. Anzahl der Familienglieder.
b. Vermögensverhältnisse.
c. Bisheriges Ansitzverhältniß, wobei die ältern vor 1798 Angesessenen mehr zu berücksichtigen sind.
4) Heimathlose, welche hinreichendes Vermögen besitzen, sind zum Einkauf in das volle Bürgerrecht anzuhalten, und wird der volle Betrag der Einkaufstaxe von Fr. 800 bis Fr. 2000, mit Berücksichtigung obbemeldter Verhältnisse, festgesetzt.
Die Ausmittlung und Entscheidung, ob der Einzubürgernde hinlängliches Vermögen besitze, und die Einkaufstaxe zu bestimmen, ist dem Regierungsrathe übertragen, nachdem er das Gutachten des betreffenden Gemeinderathes darüber eingeholt hat.
5. Die Einbürgerungssummen fallen zu 2/3 tel der Bezirkskasse und zu 1/3 tel der betreffenden Gemeindskasse zu, jedoch soll derjenige Eindrittel, welcher von den nach dem Maßstabe der Volkszahl Eingebürgerten fällt, auch auf alle Gemeinden nach diesem gleichen Maßstabe vertheilt werden.
6. Von denjenigen Heimathlosen, die kein volles Bürgerrecht erwerben, und die nach bisherigem Gesetze oder Zugabe der Gemeinden einen direkten Allmendnutzen beziehen, sind die Bezirke und Gemeinden berechtigt, eine besondere Gebühr zu beziehen.
7. Wenn in Zukunft Personen, welche weder in Folgegegenwärtigen Gesetzes in eine Gemeinde eingetheilt sind, noch anderswo für sie ein Heimathrecht ausgemittelt werden kann, geduldet werden, so ist die Gemeinde zur Annahme und Einbürgerung derselben anzuhalten, deren Behörden oder Beamten gegen gesetzliche Vorschriften gehandelt, die Duldung wissentlich gestattet oder verheimlicht haben. Dabei ist ihr der Rückgriff auf die Fehlbaren vorbehalten.
8) Falls in Folge der Zeit im Kanton sich wieder Personen vorfinden, für die anderswo kein Heimathrecht ausgemittelt werden kann, oder die dein Kanton durch das Bundesgericht heimathrechtlich zugesprochen worden und auch keiner Gemeinde eine besondere Schuldbarkeit zur Last gelegt werden kann, so sind dieselben nach der Volkszahl auf die Gemeinden zu vertheilen und einzubürgern.
9) Der Regierungsrath wird an der Hand der eingelangten Verzeichnisse die Vertheilung der Heimathlosen auf die Gemeinden beförderlich vornehmen und ist überhaupt mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
10) Das Gesetz tritt mit dem Datum des gegenwärtigem Beschlusses in Kraft.
Der Regierungsrath erhält beinebens den Auftrag, ernstlich darauf Bedacht zu nehmen, ob nicht der einen oder andern heimathlosen Familie, vor deren Einbürgerung, ein anderwärtiges Heimathrecht sich ermitteln lasse.»
Landraths-Erkanntniss vom 6. April 1884 (LB VI a S. 18-20).
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