Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 027-028
Erwerb Bürgerrecht (zu Art. 82 LB)
Sonntag, 7. Mai 1826
«Auf daherigen Antrag des w. w. Landraths und in Abänderung der bisherigen Annahmsart soll künftig jeder, der sich um das Kantonsbürgerrecht bewirbt, für die daherige Bewilligung Gulden Vierhundert in die Kantonskasse bezahlen, und es soll aber diese Bewilligung erst dann in Kraft erwachsen, wenn er auch das Bürgerrecht in einem der beiden Bezirke Uri oder Ursern sich erworben hat, welchen jedoch die Bestimmung der Einkaufs-Summe überlassen bleibt.»
(Beschluss Landsgemeinde vom 7. Mai 1826)
«Auf diesfalls gestellten Antrag ist der w. w. Landrath ermächtigt, zum Behuf der Errichtung einer Strafanstalt gegen eine auszumittelnde Einkaufs-Summe wenigst drei alte Hintersäßen zu Landleuten anzunehmen.»
(Beschluss Landsgemeinde vom 6. Mai 1838)
> Art. 82 (LB UR (1823) Bd I S. 067)
Beschluss Landsgemeinde vom 7. Mai 1826; Beschluss Landsgemeinde vom 6. Mai 1838.
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