LB UR (1823) Bd I S. 251.
Niederlassung in einer anderen Gemeinde (Art. 274 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wer aus einer Gemeinde in eine andere zieht, wozu jeder nach Belieben berechtigt ist, und sich Haushablich niederlaßt; solle sich bey dem dortigen Dorfgericht stellen und es anzeigen, um daselbst in ein Verzeichnis, welches von allen Dorfgerichten hierüber geführt werden solle, eingeschrieben zu werden.»
LR 1818; LB UR 1823, S. 251.
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