LB UR (1826) Bd II S. 033.
Eid der Hintersässen und Fremden (Art. 287 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Die geschwornen und angenohmenen Hintersassen, auch alle die Fremden, solange sie im Lande geduldet werden, sollen alle zwey Jahre zu Gott und den Heiligen schwören: nach allen ihren Kräften, und Vermögen des Landes Ury Nutzen und Ehre zu fördern; Schand, Schaden und Laster zu wenden: vorzubringen was vorzubringen ist, und dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu seyn, und nachzukommen, so oft sie von ihm oder seinen Boten gemahnt und berufen werden: das Recht helfen befördern, und das Unrecht unterdrücken, auch alle bestehenden Satz und Ordnungen, Both, und Verbothe zu halten, und in Treue demjenigen nachzuleben, was durch künftige Gesetze möchte anzuordnen für gut erachtet werden. Alles getreulich und ohne Gefährde.»
LG 1715, 1726; LB UR 1826 Bd II, S. 33.
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