Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
KV 1850 Art. 006
Landrecht
Sonntag, 5. Mai 1850
"Kantonsbürger oder Landleute sind alle jene Landesangehörigen, welche ihr Bürger- oder Landrecht bis anher faktisch ausgeübt haben und als solche anerkannt wurden oder mit gesetzlichen Schriften sich als solche ausweissen können; oder welche das Landrecht (Bürgerrecht) künftighin nach gesetzlicher Vorschrift sich erwerben. Zur Erlangung des Kantonsbürgerrechtes (Kantonslandrechtes) ist der Besitz einer Korporations- oder Bezirksbürgerrechtes unerlässliche Bedingung.
Auch darf das Bürgerrecht keinem Ausländer gegeben werden, der nich zuvor aus dem Bürgerverbande des fremden Staates entlassen worden ist."
LB UR 1853 Bd 5, S. 4;
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