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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 068.
Verlust des Landrechts (Art. 084 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Wenn ein angenommener Landmann die allfällig zu entrichtende Summe Geldes in Monatsfrist nicht bezahlte, oder andere ihm aufgelegte Bedingungen nicht erfüllte, soll er das Landrecht wieder verloren haben.
Desgleichen, wenn ein solcher die öffentliche Ruhe gefährden, oder sonst sich so schlecht aufführen würde, daß UGHHrn. denselben dem Lande zur Beschwerde oder gefährlich erfinden würden, soll er das Landrecht auch wieder verloren haben, ohne daß ihm das allenfalls dafür Bezahlte zurückzustellen ist.»

    
Alt LB 152; LG 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 68.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018