LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 438
Änderung der Kantonsverfassung.
Sonntag, 1. Mai 1921
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates, beschließt:
1. In Art. 23 der Kantonsverfassung (Ausschluß vom Stimmrecht) wird gestrichen: ,,c) die Falliten bis zu ihrer Rehabilitation", sowie der letzte Absatz : „Falliten, welche durch Mißgeschick, ohne direktes Verschütten und ohne im Verdachte betrügerischer Handlungen zu stehen, in's Falliment gekommen sind, können nach Verfluß von sechs Jahren durch Urteil des Obergerichtes wieder in das Aktivbürgerrecht eingesetzt werden."
2. Art. 24, Absatz 1, wird ergänzt: „Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen, sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner."
Altdorf, den 1. Mai 1921.
Namens der Landesgemeinde des Kantons Uri,
Der Landammann: I. Meyer.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.
Vorstehende Verfassungsänderung wurde von der Bundesversammlung gewährleistet am 13. und 25. Juni 1921.»
Landsgemeindebeschluss vom 01.05.1921 (LB UR 1916-1921 Bd. 8, S. 438).
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