LB UR (1823) Bd I S. 068-069.
Verbot der Ämtebesetzung von neu ins Landrecht Aufgenommenen (Art. 085 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Ein eingekaufter oder neu angenommener Landmann soll nicht in Rath mögen gewählt werden, wohl dann aber seine Kinder; übrigens aber wird er aller andern Rechte als Landmann genößig.
Wenn ein solcher nicht im Lande wohnet, soll er alle zehn Jahre sein Landrecht erneuern müssen, und sich jedesmal dabey persönlich vor der Landsgemeinde stellen.»
Alt LB 153; LG 1703; LB UR 1823 Bd I, S. 67.
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