LB UR (1823) Bd I S. 069-070.
Landrechts-Erneuerung (Art. 086 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«In Bestätigung des bestehenden Gesetzes wegen zehnjähriger Landrechts-Erneuerung der sogenannten auswärtigen Landsleute, die das Landrecht erkauft oder verehrt erhalten, und aber nie im Kanton gesessen sind, wird hiemit ferner festgesetzt, daß von jetzt an alle andere Landsleute, die wirklich außer Lands sind, oder künftig sich daraus begeben würden, mit Ausnahm derjenigen, die aus hiesigem Land selbst in anerkannten Militair-Diensten getreten und darin sich aufhalten, so wie derjenigen, die nur ans hiesige, gehörige, für ihre Nachkommen jederzeit erneuerte und fortgesetzte Heimathscheine anderwärts angesessen sind und kein anderes Land- oder Bürgerrecht ausüben, schuldig seyn sollen, ihr Landrecht von jetzt an innert 8 Jahren, und dann künftig, alle 20 Jahre zu erneuern, und ihre ehelichen Nachkommen gehörig anzugeben und zwar bey Verlust des Landrechts, es wäre dann, daß sie die Verabsäumung einiger Jahre durch wichtige Gründe rechtfertigen könnten, worüber zu entscheiden der Landsgemeinde Vorbehalten bleibt. Auch ist die w. w. Obrigkeit ermächtigt, solchen auf Ansuchung und Einsendung der zu Erwahrung ihres Herstammens erforderlichen Akten in Fällen weiter Entfernung oder andrer hinreichenden Ursachen, die zur Landrechtserneuerung sonst erforderliche persönliche Stellung nachzusehen.
Es sollen auch solche, gleich den erkauften auswärtigen Landsleuten, auf kein Amt des hiesigen Standes, noch eine demselben zukommende Militairstelle in kapituliertem fremdem Dienst Anspruch machen können, sie seyen dann wenigstens ein volles Jahr vorher wieder in hiesigem Land angesessen gewesen.»
LG 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 69 f.
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