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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 076-077.
Verordnung für die vor 1814 Angesessenen und alten Beisassen und Dienstboten (Art. 090 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
Verordnung für die vor 1814 Angesessenen und alten Beysaßen, auch wegen Dienstboten.
«a) Jeder Beysaß soll, nebst dein Heimathschein eine annehmbare Bürgschaft von Gl. 300 für jede Haushaltung, ledig oder verheirathet, hinterlegen. Sobald derselbe wieder von hier wegzieht und keine Schulden hinterläßt, mag er diese Bürgschaft wegnehmen.
b) Jeder Eingesessene ist allen Lasten und Abgaben, so die hiesigen Einwohner tragen müssen, was Namens selbe seyn mögen, auch unterworfen.
c) Er soll jährlich 6 Franken an die Bezirkskasse entrichten, auch eine kleine jährliche Abgabe an die Gemeinde, in der er sich aufhält, von Franken nicht mehr als 4 und nicht weniger als 2 nach Gutfinden des Dorfgerichts, so hiebey auf das Vermögen und die Umstände des Angesessenen Rücksicht nehmen wird.
d) Alle fremden Knechte, Mägde und Arbeiter, so sich hier aufhalten, sie mögen Eidsgenossen oder Ausländer seyn, sollen auch den Heimat- und Wohlverhaltungsschein aufweisen.
e) Die geschwornen Hintersaßen sind dieser Verordnung nicht unterworfen, sondern sollen wie vormals gehalten seyn, und im Art. 98 bestimmt ist.
f) Die Bey- oder Hintersaßen jeder Art, so schon vor der Revolution angesessen und für's Vaterland ausgezogen, müssen bey Lit. c statt der 6 nur 3 Franken, und statt 4 nur 2 Franken jährlich entrichten, wodurch dann des Kreuz- und Fahnentragens so wie übriger ähnlicher Beschwerden enthoben sind. Auch bleiben sie im Land geduldet und als Beysaßen anerkannt, wenn der Bedingung Lit. a für Hinterlegung eines Heimathscheins und Bürgschaft schon nicht mehr entsprechen können.»

    
LR 1809; LB UR 1823 Bd I, S. 76 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018