LB UR (1823) Bd I S. 078-079.
Behausung von Fremden; Anmeldepflicht (Art. 092 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wer Fremde jeder Art, die nicht gesetzlich angenommen sind oder nach bestehenden Vorschriften einsitzen, auch Dienstbothen behauset, ohne in 14 Tagen dem Dorfgericht Anzeige zu machen, verfällt in eine Buß von Gl. 50, wovon dem Angeber, sey es ein Partikular oder das Dorfgericht, die Hälfte zukommen soll, und ist nebst dem schuldig sowohl alle Schulden, so dieselben machten, zu bezahlen, als auch im Fall sie in Noth und Dürftigkeit geriethen, sie zu erhalten und zu unterstützen, so daß sie der Oberkeit oder dem Land nicht zur Last fallen.»
Alt LB 137; LG 1730; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f.
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