KV 1888 Art. 24 (Änderung von 07.05.1922)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
Sonntag, 7. Mai 1922
"Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.
Wahlen, welche von der Landsgemeinde, dem Landrathe, den Gemeindeversammlung und den Korporationsgemeinden getroffen werden, stehen für zwei Amtsdauern unter dem Amtszwange. Eine Ersatzwahl während einer Amtsdauer ist als ganze Amtsdauer in Rechnung zu bringen.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird."
LB UR Bd 9, S. 17; Abl UR 1929, Abstimmungs-Vorlage S. 12.
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