LB UR (1823) Bd I S. 083-084.
Geschworene Beisassen; Holz- und Streuebewilligung für Ansassen (Art. 098 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Zu geschwornem Beysaß einen anzunehmen, soll vor der Bezirks-Landsgemeinde angesucht und kann nur von dieser bewilliget werden. Der geschworne Beysaß mag dann die Allmend bis auf 6 Kühessens benutzen wie der Landmann, was er aber darüber hat, muß er dafür den gleichen Auflag bezahlen wie vor 1798 Angesessene, nämlich Gl. 6 Sch. 20 für jeden Kühessens, so über 6 auf eine Allmend treibt. Er mag auch Holz aus unsern Wäldern hauen, was er zu seinem eigenen Hausgebrauch bedarf, jedoch nicht mehr bey Gl. 5 Buß vom Stock, auch für den eignen Bedarf streuenen. Andere Fremde und Beysaßen aber haben gar kein Recht, einiges Holz zu hauen, noch Streue zu sammeln; jedoch aber ist den Gemeinden, in denen sie wohnen, gestattet, ihnen solches für ihre Nothwendigkeit abfolgen zu lasse», wenn sie sich mit ihnen abfinden.»
Alt LB 166, 167; LB UR 1823 Bd I, S. 83 f.
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